Investitionsbonus 2020 – Hinweis auf Steuergutschrift nicht vergessen!

Wie mitgeteilt, wurden durch das Haushaltsgesetz für 2020 die Sonder- und Hyperabschreibungen der letzten Jahre durch eine Steuergutschrift ersetzt: Anstatt der früheren Sonderabschreibung von 130% auf Investitionsgüter mit einem Abschreibungssatz von nicht weniger als 6,5% wird ab 2020 ein Steuerbonus von 6% zuerkannt, anstatt der früheren Hyperabschreibung auf Investitionen im Bereich Industrie 4.0 von bis zu 270% (für Investitionen bis zu 2,5 Mio. Euro) wird 2020 ein Steuerbonus von 40% gewährt, anstatt der Hyperabschreibung von 200% (für Investitionen bis zu 10 Mio. Euro) von 20%. Für Investitionen von mehr als 10 Mio. Euro ist kein Bonus mehr vorgesehen. Anstatt der Sonderabschreibungen für Investitionen in immaterielle Anlagegüter der Kategorie 4.0 wird eine Steuergutschrift von 15% zuerkannt, wobei eine Investitionsobergrenze von 700.000 Euro eingeführt wird. Die so zuerkannten Steuergutschriften können über den Vordruck F24 zu gleichen Teilen über 5 Jahre verrechnet werden, und zwar grundsätzlich ab dem Folgejahr der Investition (also i. d. R. ab 2021). Eine Abtretung der Guthaben wird nicht erlaubt. In diesem Zusammenhang wurde zudem eine wichtige Neuerung eingeführt:

Seit 1. Jänner 2020 wird verlangt, dass in den Investitionsrechnungen eigens auf die Begünstgung verwiesen wird. Was genau auf die Rechnung zu schreiben ist, wurde niemals definiert, aber in der Fachpresse geht man allgemein vom nachstehenden Vermerk aus, wie auch wir ihn empfohlen haben:

Investition im Sinne von Art. 1, Absätze 184-197 G. 160/2019“.

Der Vermerk muss übrigens vom Erwerber im Vorfeld eigens verlangt werden, weil der Lieferant ja die Zweckbestimmung der Güter nicht unbedingt kennen muss.Offensichtlich hatten in den letzten Monaten zahlreiche Unternehmer und Freiberufler - bedingt auch durch die Coronapandemie - andere Sorgen als diese Formalie. Die Agentur der Einnahmen zeigt sich nun auf jeden Fall einsichtig und bietet gleich mit zwei Antworten (Nr. 438 und Nr. 439 vom 5. Oktober 2020) Lösungen an, sollte der oben verlangte Vermerk auf Rechnungen seit dem 1. Jänner 2020 vergessen worden sein:

  • Bei Rechnungen in Papierform, also insbesondere bei innergemeinschaftlichen Erwerben, darf der Vermerk durch den Erwerber auf den Rechnungen händisch mit nicht löschbarer Schrift angebracht werden.
  • Bei elektronischen Rechnungen, die eigentlich nicht korrigiert werden können, wird ausdrücklich vorgesehen, dass es nicht notwendig ist, vom Lieferanten eine Gutschrift und neue Rechnung zu verlangen. Anstatt dessen darf der Erwerber die Rechnung ausdrucken und mit dem obgenannten Vermerk händisch (in nicht löschbarer Form) ergänzen und so für Kontrollzwecke aufbewahren. Alternativ kann auch vom Lieferanten verlangt, dass dieser über das SDI-Portal eine Mitteilung schickt, klärend, dass die Rechnung im Sinne der obgenannten Begünstigung ausgestellt worden ist. Nachdem beide Lösungen als gleichwertig zugelassen sind, empfiehlt es sich, auf die einfachere erste Methode, sprich auf die händische Ergänzung, zurückzugreifen.

Übrigens: Es wird ausdrücklich geklärt, dass Rechnungen, die im Zuge einer Kontrolle ohne den obgenannten Vermerk vorgefunden werden, zur Aberkennung der Steuergutschrift führen. Entsprechend kann nur empfohlen werden, innerhalb Jahresende alle Investitionsrechnungen, für welche die neue Steuergutschrift beansprucht werden soll, umden entsprechenden Hinweis zu ergänzen.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen