Liquiditätsverordnung (G.V. 23/2020)

Im Amtsblatt vom 8. April 2020 ist unter dem vielversprechenden Titel „Liquiditätsverordnung“ (G.V. Nr. 23 vom 8. April 2020) ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Rettung der Wirtschaft in Zeiten von Corona veröffentlicht worden, welches am Montag vom Ministerrat verabschiedet worden war. Das Gesetzeswerk tritt mit 9. April 2020, in kraft stützt sich auf vier Säulen:

  • Liquiditätssicherung durch Kreditgarantien,
  • Aufschub von Steuer- und Beitragszahlungen,
  • Änderungen im Handels- und Konkursrecht und
  • Vorkehrungen gegen den Ausverkauf strategischer Unternehmen.

Bereits an dieser Stelle sei vorweggenommen, dass in Südtirol parallel an einem Hilfspaket gearbeitet wird, welches nächste Woche in den Landtag kommt; es kann nur gehofft werden, dass die lokalen Maßnahmen mit den staatlichen Hilfen abgestimmt werden und sich im Idealfall Synergien ergeben werden.

1. Maßnahmen zur Liquiditätssicherung

Kernstück der vorliegenden Verordnung ist die Liquiditätssicherung für Unternehmen über staatliche Garantien. Nachstehend die wichtigsten Bestimmungen, die z. T. noch durch die EU- Kommission genehmigt werden müssen (was im konkreten Fall aber eine reine Formsache sein sollte, zumal ähnliche Maßnahmen z. B. in Deutschland bereits umgesetzt sind):

1.1 Unterstützung durch den Staatlichen Garantiefond (Art. 1 und Art. 13):

Die erst im März mit Art. 49 G.V. 18/2020 erlassenen Regelungen für Kreditgarantien werden wieder abgeschafft und durch ein neues Regelwerk ersetzt. Nachstehend die diversen Garantien des staatlichen Garantiefonds, wobei vorweggenommen werden muss, dass die besicherten Finanzierungen grundsätzlich eine Dauer von nicht mehr als 6 Jahren haben dürfen, bei Beginn der Rückzahlung ab dem 3. Jahr. Die Maßnahmen sind vorerst auf Finanzierungsverträge, die bis zum 31.12.2020 abgeschlossen werden, beschränkt.

a) Finanzierungen bis zu 25.000 Euro:
Unternehmen und Freiberuflern werden zunächst kostenlose Garantien von 100% ohne vorherige Prüfung durch den Garantiefond für Finanzierungen bis zu maximal 25.000 Euro zuerkannt. Die Finanzierung darf allerdings maximal von 25% der Erlöse im Jahr 2019 ausmachen; den vollen Betrag kann also nur nutzen, wer zumindest einen Umsatz im Vorjahr von 100.000 Euro hatte. Die Garantie wird durch den staatlichen Garantiefond automatisch gewährt, so dass kürzeste Abwicklungszeiten möglich sein sollten. Zugang zu diesem Sofortkredit haben alle KMU-Unternehmen.
Allerdings: Für die praktische Umsetzung dieser Maßnahme ist die Zustimmung der EUKommission notwendig, sodass zumindest in den nächsten Tagen hier keine großen Schritte erwarten werden dürfen!

b) Finanzierungen bis zu 800.000 Euro an Kleinunternehmen
Für neue Finanzierungen an Unternehmen mit einem Umsatz bis zu 3,2 Millionen Euro kann aus der Kombination von staatlichem Garantiefond (90%) und lokalen Garantiegenossenschaften (Confidi oder Garfidi) ebenfalls eine kostenlose Garantie im Ausmaß von 100% gewährt werden. Allerdings: Die so besicherte Finanzierung darf maximal 25% des Umsatzes 2019 betragen, so dass man im besten Fall eine Finanzierung in Höhe von 800.000 Euro (25% von 3,2 Mio. Euro) besichern kann. Zwecks Beanspruchung dieser Begünstigung wird eine eigene Erklärung über erlittene Schäden aus der Pandemie Covid-19 verlangt.

c) Garantien für Umschuldungen
Für Umschuldungen bestehender Finanzierungen wird in Kombination aus Staatsgarantie und lokalen Garantiegenossenschaften ebenfalls eine Staatsgarantie von 90% (ohne Zustimmung der EU-Kommission von 80%) gewährt, soweit im Zuge der Umschuldung die Finanzierung um mindestens 10% erhöht wird.

Hinweis: Hemmschuh für diese an sich zu begrüßende Maßnahme dürfte – zumindest laut Wortlaut der Verordnung – der Umstand sein, dass die Dauer der Finanzierung auf 6 Jahre beschränkt ist; damit ist der Anwendungsbereich sicher recht beschränkt.

d) Finanzierungen bis zu 5 Mio. Euro an Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitern Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitern können um kostenlose Staatsgarantien im Ausmaß von 90% für Finanzierungen bis zu 5 Millionen Euro ansuchen, und zwar mit einer verschlankten Vorprüfung. Um in den Genuss der vollen Finanzierung zu gelangen, müssen allerdings Folgende Schwellen beachtet werden: Die begünstigte Finanzierung darf maximal im Ausmaß des 2fachen der Lohnkosten 2019 oder im Ausmaß von 25% der Erlöse des Jahres 2019 gewährt werden. Um einen Missbrauch zu unterbinden, muss zudem mittels Eigenerklärung der Finanzbedarf für Investitionen oder Betriebsmittel in den nächsten 18 Monaten (bei KMU) bzw. 12 Monaten (bei größeren Unternehmen mit nicht mehr als 499 Mitarbeitern) bestätigt werden. Auch hier gilt, dass die erhöhte Garantie von 80% auf 90% noch durch die EU-Kommission genehmigt werden muss.

e) Für Investitionen ab 500.000 Euro für Liegenschaften im Tourismussektor wird ausdrücklich anerkannt, dass die so gewährte Staatsgarantie mit einer Mindestdauer von 10 Jahren auch mit anderen Garantien kumulierbar ist.
Hinweis: Dies würde es dem Land Südtirol ermöglichen, hier Zusatzgarantien zu gewähren.

Praktischer Hinweis: Abgesehen von den Finanzierungen bis zu 25.000 Euro wird vom Staatlichen Garantiefond eine Prüfung der Kreditwürdigkeit aufgrund der beiden letzten Jahresabschlüsse durchgeführt. Zugelassen werden die Bewertungen der Klassen 1-4; bitte teilen Sie uns mit, wenn wir für Sie hier eine Vorprüfung erstellen sollen, um die Abläufe zu beschleunigen.

1.2 Garantieleistungen durch SACE (Art. 2):

Für größere Finanzierungen (über 5 Millionen Euro) bzw. für die Finanzierung größerer Unternehmen (über 499 Mitarbeiter) kann um Garantien des Garantiefonds SACE angesucht werden. Die Garantien werden für Finanzierungen grundsätzlich ebenfalls mit einer Höchstdauer von 6 Jahren gewährt, und das Unternehmen darf nicht bereits im Februar 2020 in Schwierigkeiten gewesen sein. Die garantierte Finanzierung darf zudem 25% des Umsatzes 2019 nicht übersteigen. Die Höhe der Garantie beträgt auch hier 90%, soweit nicht mehr als 5.000 Mitarbeiter beschäftigt werden und der Umsatz 1,5 Milliarden Euro nicht übersteigt. Für größere Unternehmen gibt es eine degressive Gestaltung der Bürgschaften. Diese Garantien sind nicht kostenlos.
Um in den Genuss dieser Erleichterungen zu kommen, sind verschiedene Anforderungen zu erfüllen, u. a. dürfen keine Dividenden ausgeschüttet werden, und es sind Verpflichtungen über die Beibehaltung des Mitarbeiterstandes einzugehen.
Hinweis: In der Vergangenheit waren Garantieabwicklungen über SACE i. d. R. ein bürokratischer Hindernislauf und schon aus diesem Grund nur beschränkt anwendbar.

1.3 Förderung des Exports

Finanzierungen, die der Exportförderung dienen, sollen durch Staat und SACE gemeinsam bis zu 100% garantiert werden.

2. Aufschub von Steuer- und Beitragszahlungen sowie diverser Meldungen

Wie mitgeteilt, wurden bereits mit G.V. 18/2020 für einige Steuerpflichtige die Zahlung vom 16. März 2020 aufgeschoben, und es wurden Fristverlängerungen für zahlreiche Meldungen erlassen. Nun werden insbesondere die Steuer- und Beitragsstundungen für die Monate April und Mai erweitert, und der Kreis der betroffenen Unternehmen wird deutlich erweitert.

2.1 Zahlungen (Art. 18)

  • Die Zahlungen der Lohnsteuern (für Lohnabhängige und freie Mitarbeiter, also i.d.R. Verwaltungsräte), der Mehrwertsteuer, der Pensionsbeiträge und der INAIL-Beiträge, welche in den Monaten April und Mai 2020 fällig sind, werden bis zum 30. Juni 2020 aufgeschoben. Unter den Aufschub der Lohnsteuern fallen auch die regionalen und kommunalen Zuschläge auf die Lohnsteuern. Die Aussetzung wird unter folgender Voraussetzung gewährt:

  1. bei Unternehmen (und Freiberuflern) mit Erlösen bzw. Entgelten im Jahr 2019 nicht über 50 Millionen Euro: Rückgang des MwSt-Umsatzes („fatturato“) im Monat März 2020 im Vergleich zum Vorjahresmonat bzw. im Monat April 2020 mit Bezug auf den Vergleichsmonat im Vorjahr um mindestens 33%;
  2. Unternehmen (und Freiberufler) mit Erlösen bzw. Entgelten im Jahr 2019 über 50 Millionen Euro: Rückgang des MwSt-Umsatzes („fatturato“) im Monat März 2020 im Vergleich zum Vorjahresmonat bzw. im Monat April 2020 mit Bezug auf den Vergleichsmonat im Vorjahr um mindestens 50%.
    Um in den Genuss der Stundung zu kommen, wird man

  • für die Fälligkeiten am 16. April 2020 den Umsatzrückgang März 2019/März 2020 und
  • für die Fälligkeiten am 16. Mai 2020 den Umsatzeinbruch April 2019/April 2020 prüfen müssen.

Es ist also durchaus möglich, dass am 16. April die Zahlungen noch zu tätigen sind, weil im März der Einbruch noch nicht so gravierend war, und dass man erst im Mai in den Genuss des Aufschubs kommt, weil der Rückgang erst im April 2020 die obgenannten Schwellen (33% bzw. 50%) erreicht hat.
Zu beachten sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen bei den aufgezeigten Voraussetzungen: Zur Bestimmung der Schwelle von 50 Millionen Euro wird auf die Erlöse bzw. Entgelte Bezug genommen, also auf die entsprechende Richtgröße für Zwecke der Einkommensteuern (bei Kapitalgesellschaften Position A.1 der GuV); zur Bestimmung des erlittenen Einbruchs von 33% bzw. 50% hingegen muss auf den MwSt-Umsatz („diminuzione del fatturato o die corrispettivi“) abgestellt werden. Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?
Auf jeden Fall steht die Stundung Unternehmen zu, die erst nach dem 31. März 2019 mit der Tätigkeit begonnen haben.
Wichtig: Die Aussetzung gilt nur für die aufgezeigt Steuern und Abgaben. Steuerrückbehalte auf Vergütungen an Vertreter und Freiberufler oder auf Kapitalerträge und Lizenzgebühren sind hingegen wie auch im März termingerecht einzuzahlen.
Die so gestundeten Zahlungen sollen innerhalb 30 Juni 2020 in einmaliger Zahlung oder aber ab Juni in 5 gleichen Monatsraten nachgezahlt werden, immer ohne Anrechnung von Zinsen.
Sonderregelungen gelten für Unternehmen, die in den Provinzen Bergamo, Brescia, Cremona, Lodi und Piacenza tätig sind: Hier gilt die Stundung unabhängig vom Umsatz immer dann, wenn ein Umsatzeinbruch in den obgenannten Monaten um zumindest 33% erfolgt ist.

2.3 Steuervorauszahlungen 2020 (Art, 20)

Wer im Juni in Erwartung eines geringeren steuerpflichtigen Einkommens im Jahr 2020 geringere Steuervorauszahlungen leistet, soll nur dann zu Verwaltungsstrafen im nächsten Jahr verdonnert werden, wenn er sich in der Schätzung des geringeren Einkommens um mehr als 20% vertan hat.
Hinweis: Bei dieser Maßnahme besteht sicher noch großer Handlungsbedarf. Ideal wäre ein Verlustrücktrag, wie er in Deutschland möglich ist, sprich, dass der Verlust des Jahres 2020 auf das Jahr 2019 zurückgetragen werden kann, anstatt ihn später auf unbestimmte Zeit vorzutragen. Damit könnte wirklich die Liquidität für die Steuern des Jahres 2019 im Unternehmen gehalten werden. Wir haben hierzu bereits diverse Vorschläge bei Politikern und Interessensverbänden hinterlegt!

2.4 Sanierung Zahlungen März 2020 (Art. 21)

Und am Ende kommt noch ein unentgeltlicher Steuernachlass: Auch aufgrund der verspäteten, unklaren und widersprüchlichen Anleitungen im Zuge der G.V. 18/2020 wird verfügt, dass alle Zahlungen an öffentliche Verwaltungen (sprich Steuern und Abgaben), die am 16. März 2020 fällig waren und dann auf den 20. März 2020 verlängert worden sind, als ordnungsmäßig durchgeführt gelten, wenn sie innerhalb 16. April 2020 geleistet werden. Wer also im März in der falschen Annahme begünstigt zu sein, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, kann dies innerhalb 16. April 2020 tun.
Hinweis: Die Sanierung gilt insbesondere auch für die jährliche Vidimierungsgebühr für die Gesellschaftsbücher, welche nur bis zum 20. März verlängert worden ist. Wer also diese Gebühr noch nicht entrichtet hat, kann dies straffrei innerhalb 16. April 2020 erledigen.

2.5 Meldungen (Art. 22)

  • Der Termin für die Aushändigung und elektronische Übermittlung der CU-Meldungen wird vom 30. März 2020 auf den 30. April 2020 verschoben.
  • Ansonsten bleiben die Fristverlängerungen, welche mit der G.V. Nr. 18/2020 verfügt worden sind, unverändert aufrecht, und wir verweisen auf unsere vorhergehenden Rundschreiben.

2.6 Gültigkeit DURC-Erklärungen (Art. 23)

Innerhalb Februar 2020 ausgestellte DURC-Vordrucke zum Nachweis der ordnungsmäßigen Steuerzahlungen bei Werkleistungen und Lieferungen behalten bis Ende Juni 2020 ihre Gültigkeit.

2.7 Einzahlung Stempelsteuer (Art. 26)

Die Stempelsteuer auf elektronische Rechnungen des ersten Quartals 2020 kann zur Fälligkeit jener des 2. Quartals 2020 eingezahlt werden, soweit der Betrag 250 Euro nicht übersteigt.

2.8 Steuergutschrift Investitionen in die Gesundheit am Arbeitsplatz

Die Steuergutschrift von 50% für Ausgaben im Jahr 2020 zum Schutz vor dem Coronavirus wird auf solche für den individuellen Arbeitsschutz der Mitarbeiter ausgedehnt, insbesondere also für:

  • den Ankauf von Masken, Schutzbrillen und Schutzbekleidung,
  • den Ankauf anderer Güter zur Erhöhung der Arbeitssicherheit der Mitarbeiter,
  • Aufwendungen für die Desinfizierung von Arbeitsgeräten und
  • Aufwendungen für die Desinfizierung des Arbeitsplatzes.

Bleibt zu erinnern, dass die Obergrenze der Steuergutschrift unverändert 20.000 Euro beträgt, bei größeren Maßnahmen also völlig unzureichend ist.
Die Gesamtausgabe für diese Maßnahme ist im Staatshaushalt übrigens mit 50 Millionen Euro begrenzt, und der Zugang muss über eine eigene Verordnung geregelt werden. Hoffentlich kein „click day“!

2.9 Sonstige

Die Zeit zwischen dem 23. Februar 2020 und dem 31. Dezember 2020 wird für die diversen Fristberechnungen bei den Begünstigungen für die Erstwohnung (u. a. Verlegung Wohnsitz) nicht eingerechnet.

3. Handelsrechtliche Bestimmungen

Die derzeitige Krise bringt es mit sich, dass viele in „normalen“ Zeiten völlig gerechtfertigte Grundsätze des Handelsrechts vorübergehend außer Kraft gesetzt werden müssen, um einen Kollaps insbesondere bei den Kapitalgesellschaften zu vermeiden.

3.1 Kapitalreduzierung infolge von Verlusten (Art. 6):

Jahresfehlbeträge des Geschäftsjahres 2020, auch wenn sie ein Drittel des Gesellschaftskapitals überzeigen oder gar zur einer völligen Annullierung des Reinvermögens einer GmbH oder AG führen, bewirken nicht die Reduzierung des Gesellschaftskapitals oder die Auflösung der Gesellschaft. Im Umkehrschluss werden die Gesellschafter davon befreit, umgehend für eine Wiederherstellung des Gesellschaftskapitals zu sorgen, was angesichts der herrschenden und zu erwartenden Krise vielfach nicht möglich sein dürfte. Durch diese Regelung wird vermieden, dass zahlreiche Gesellschaften aufgelöst oder in Personengesellschaften umgewandelt werden müssen.

3.2 Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Art. 7)

Um die allg. Bewertungskriterien im Jahresabschluss beibehalten zu dürfen, ist es im Sinne von Art. 2423-bis ZGB bekanntlich notwendig, dass die Fortführung der Unternehmenstätigkeit sichergestellt ist. Von dieser Anforderung wird angesichts der Unsicherheiten in Zeiten von Corona abgesehen. Und in der Tat: Welcher Unternehmer kann ruhigen Gewissens im Jahresabschluss zum 31.12.2019 erklären, dass die Fortführung der betrieblichen Tätigkeit
gewährleistet ist?
Die Regelung gilt korrekterweise nicht für Unternehmen, bei welchen bereits zum 23. Februar 2020 die Voraussetzungen für eine Fortführung nicht gegeben waren.

3.3 Nachrangigkeit von Gesellschafterfinanzierungen (Art. 8):

Im Sinne von Art. 2467 ZGB gilt bekanntlich der Grundsatz der Nachrangigkeit von Gesellschafterfinanzierungen, sprich: Diese dürfen erst erstattet werden, wenn alle anderen fälligen Schulden bezahlt sind. Da eine solche Bestimmung nicht unbedingt einen Anreiz darstellt, in Krisenzeiten noch privates Geld in die Firma zu stecken, wird diese Nachrangigkeit für Finanzierungen, die ab Inkrafttreten der Verordnung bis zum 31.12.2020 gewährt werden, ausgesetzt. Der Aussetzung gilt übrigens auch für Gesellschafterfinanzierungen innerhalb von Unternehmensgruppen.

3.4 Konkursrecht (Art. 9)

Hier werden mehrere Fristen verlängert. Konkursanträge, die zwischen dem 9. März 2020 und dem 30. Juni 2020 gestellt werden, sollen vorerst nicht verfolgt werden.

3.5 Genehmigung Jahresabschluss 2019

Die Verordnung bestätigt abermals, dass der Jahresabschluss für das Jahr 2019 auch ohne entsprechende Vorkehrungen in den Satzungen erst auch erst innerhalb Juni genehmigt werden darf. In der Praxis wird diese Nachsicht des Gesetzgebers wohl kaum Bedeutung haben. Gerade in diesen Krisenzeiten benötigen die Unternehmen umgehend einen genehmigten Jahresabschluss, auch um Zugang zu den eingangs aufgezeigten Finanzierungen und Garantien zu erlangen!

3.6 Aussetzung des „Codice della crisi“ (Art. 5):

Ein Wink mit dem Zaunpfahl in Krisenzeiten: Ausgerechnet heuer hätte in Italien ein umfangreiches Frühwarnsystem zur Abwehr von Unternehmenskrisen mit zahlreichen Kontrollmechanismen für Verwaltungs- und Kontrollorgan in Kraft treten sollen (u. a. die Erstellung und Aktualisierung von periodischen Liquiditätsplänen). Aus nachvollziehbaren Gründen wird das Inkrafttreten dieses Gesetzeswerkes nun vorerst auf den 1. September 2021 verschoben.

4. Ausverkauf relevanter Betriebe (Art. 15 ff.):

Die Regierung wird schließlich ermächtigt, einschlägige Maßnahmen zu ergreifen, um einen Ausverkauf strategischer italienischer Unternehmen zu unterbinden. Bleibt zu hoffen, dass sie hierzu auch die wirtschaftliche Kraft haben wird!

Über die lokalen Hilfsmaßnahmen werden wir Sie nächste Woche informieren, sobald sie vom Südtiroler Landtag genehmigt sind.