Neue Absichtserklärungen für nachhaltige Exporteure ab 28. April 2020

Nachhaltige Exporteure, die unter Aussetzung der Mehrwertsteuer einkaufen wollen, müssen ab morgen, 28. April 2020, neue Vordrucke für die sog. Absichtserklärungen verwenden. Sie wurden eigentlich bereits mit Verordnung Nr. Nr. 96911/2020 veröffentlicht, aber bis zum heutigen Tag durften noch die alten Vordrucke verwendet werden. Hintergrund für die neuen Formulare sind die mit der sog. Wachstumsverordnung (G.V. Nr. 34/2019) im letzten Frühjahr erlassenen und mit 1. Jänner 2020 in Kraft getretenen Neuerungen beim Ankauf unter Aussetzung der Mehrwertsteuer. Zur Erinnerung:

  • Es ist nicht mehr notwendig, die Absichtserklärung direkt dem Lieferanten zu schicken, weil er diese über sein Steuerpostfach (casetto fiscale) von der Agentur der Einnahmen erhält.
  • Ausgestellte und erhaltene Absichtserklärungen sind nicht mehr fortlaufend zu nummerieren und auch nicht mehr getrennt in eigenen Registern aufzuzeichnen; wieso auch, wo sie dem Fiskus ohnehin schon vorliegen?
  • In der Ausgangsrechnung hat der Lieferant nicht mehr die fortlaufende Nummer der Absichtserklärung selbst anzugeben, sondern die von der Einnahmenagentur auf der Empfangsbestätigung erteilte Protokollnummer.
  • Schließlich sind in Zukunft die Absichtserklärungen auch nicht mehr in der MwSt-Jahreserklärung zu melden.

Im Wesentlichen ist nun folgender Ablauf vorgesehen: Der nachhaltige Exportkaufmann versendet seine Absichtserklärung elektronisch an die Einnahmenagentur. Diese leitet sie selbst an das Steuerpostfach des Lieferanten weiter. Der Lieferant entnimmt aus seinem Steuerpostfach die Meldung und liefert unter Aussetzung der Mehrwertsteuer. In der Praxis wird es trotzdem hilfreich sein, den Lieferanten zumindest über E-Mail über die ausgestellte Absichtserklärung zu informieren, da er vielleicht nicht täglich in sein Steuerpostfach schaut.

Aber wichtiger: Der Lieferant wird vor Ausstellung einer Rechnung ohne Mehrwertsteuer die Absichtserklärung genauestens zu prüfen haben. Dies kann u. E. nur durch die Einsichtnahme in das Steuerpostfach erfolgen, und es muss davon auszugegangen werden, dass die Einnahmenagentur morgen durch die elektronische Nachverfolgbarkeit auch jederzeit erkennen kann, ob und wann auf das Steuerpostfach zugegriffen worden ist. Der Nachweis dieser Einsichtnahme ist insofern wichtig, als für die unterlassene Prüfung der Absichtserklärung nun eine proportionale Verwaltungsstrafe im Ausmaß von 100% (hundert Prozent!) der MwSt vorgesehen ist. Bislang wurden diesbezügliche Unterlassungen mit einer Verwaltungsstrafe von 250,00 Euro geahndet.

Übrigens: Bereits zugestellte Absichtserklärungen nach dem alten Vordruck behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht ersetzt werden.

Anlage: Vordruck Absichtserklärung mit Anleitungen