Neuerungen im Zuge der Ratifizierung der sog. Augustverordnung

Zur Erinnerung: Inmitten der Augustferien ist mit Eilverordnung Nr. 104 am 14. August 2020 ein Maßnahmenpaket zur Unterstützung der Wirtschaft erlassen worden. Über die steuerlichen Aspekte der Verordnung haben wir Sie mit unserem Rundschreiben Nr. 52/2020 vom 18. August 2020 informiert. Inzwischen ist die Verordnung innerhalb der gesetzlichen Frist von 60 Tagen vom Parlament ratifiziert und in das Gesetz Nr. 126/2020 umgewandelt worden. Dabei wurden – wie üblich – zahlreiche Änderungen an der ursprünglichen Fassung vorgenommen. Nachstehend die wichtigsten steuerlichen Neuerungen, die im Zuge der Umwandlung erfolgt sind. Ansonsten verweisen wir im Zusammenhang mit der Verordnung auf das vorgenannte Rundschreiben Nr. 52/2020.

1. Änderungen am Superbonus von 110% (Art. 84, Abs. 3-quater)

Damit in einem Haus mit mehreren Wohnungen, aber ohne sog. Kondominiumsstatus, die Steuergutschrift von 110% für eine einzelne Wohnung beansprucht werden kann, ist es bekanntlich notwendig, dass diese „eigenständig“ ist, sprich: einen eigenen Zugang hat. Und hierzu ist jetzt gesetzlich geklärt worden, dass als eigenständiger Zugang auch ein solcher gilt, der zwar nicht im ausschließlichen Eigentum zu Wohnung gehört, aber über ein Gartentor oder über eine Eingangstür einen ausschließlichen Zugang vom Innenhof oder von der Straße aus ermöglicht.

2. Aussetzung der handelsrechtlichen Abschreibungen für 2020 (Art. 60)

Im Zuge der Umwandlung der G.V. 104/2020 wurde ein völlig neues Instrument zur „Rettung“ der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften im Krisenjahr 2020 eingeführt; Personengesellschaften und natürliche Personen scheinen zumindest nach einer vorsichtigen Leseart von der Erleichterung ausgeschlossen zu sein.

In Abweichung zu Art. 2426 Abs. 1 und 2 ZGB können Kapitalgesellschaften, die nicht zum Jahresabschluss nach IFRS verpflichtet sind, im Geschäftsjahr 2020 im Jahresabschluss zur Gänze oder auch nur teilweise auf die handelsrechtlichen Abschreibungen verzichten, dürfen diese aber trotzdem für Zwecke der IRES und der IRAP in der Steuererklärung absetzen. Konkret werden die Abschreibungen nach den üblichen Kriterien ermittelt, aber nicht verbucht, sondern nur außerbuchhalterisch in der Steuererklärung erfasst. Im Gegenzug müssen etwaige Gewinne bzw. Teile des Reinvermögens für den Betrag der außerbuchhalterischen Abschreibungen einer eigenen nicht ausschüttbaren Rücklage zugewiesen werden; sollten bestehende Gewinne und Rücklagen hierfür nicht ausreichen, müssen zukünftige Gewinne entsprechend gebunden werden. Sobald in den nächsten Geschäftsjahren die betroffenen Güter auch handelsrechtlich abgeschrieben oder veräußert werden, wird die obgenannte Rücklage wiederum anteilig aufgelöst bzw. freigestellt.

Defacto wird also für handelsrechtliche Zwecke die Abschreibungsdauer um ein Jahr verlängert. Das Finanzministerium wird zudem ermächtigt, bei Andauern der derzeitigen Coronakrise diese Doppelgleisigkeit zwischen handels- und steuerrechtlicher Abschreibung eventuell um ein weiteres Jahr zu verlängern.

Im Anhang zum Jahresabschluss muss die Unterlassung der handelsrechtlichen Abschreibung begründet werden, und es müssen auch die entsprechenden Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis aufgezeigt werden. Auf jeden Fall wird es notwendig sein, Steuerrückstellungen auf die nur für Steuerzwecke vorgezogenen Abschreibungen zu bilden.

3. Erweiterung Mietbonus zu Gunsten von Beherbergungsbetrieben (Art. 77)

Der sog. Mietbonus wird für Beherbergungsbetriebe wesentlich erweitert:

  • Für Pachtverträge wird der Bonus von zuvor 30% auf 50% erhöht, und soweit für eine Tätigkeit sowohl ein Mietvertrag (für das Gebäude) und ein Pachtvertrag (für den Betrieb) vorliegen, stehen beide Gutschriften getrennt zu, also 60% für den Mietvertrag und 50% für den Pachtvertrag.
  • Sowohl für Miet- als auch für Pachtverträge wird der Bonus bis zum 31. Dezember 2020 verlängert; bislang stand die Begünstigung bekanntlich nur bis Juni (bzw. bis Juli bei Saisonsbetrieben) zu.

Für Nichtbeherbergungsbetriebe hingegen gelten weiterhin die Bestimmungen, wie sie mit G.V. 104/2020 im August erlassen worden sind. Für weitere Details verweisen wir auf unser Rundschreiben Nr. 54/2020.

Vorsicht: Die in der Augustverordnung und im Umwandlungsgesetz vorgesehenen betraglichen und zeitlichen Erweiterungen für den Mietbonus bedürfen noch der Zustimmung der EU-Kommission; bevor also die Gutschriften für die Monate ab Juli berechnet und im Vordruck F24 verrechnet werden, muss geprüft werden, ob diese Zustimmung vorliegt. Zum heutigen Tag liegt keine derartige Genehmigung vor.

4. Verlustbeitrag für Ankauf einheimischer Produkte (Art. 58) durch Gaststätten

Mit der Augustverordnung wurde für Restaurants, Mensen und Catering-Unternehmen, identifiziert über die zum 15. August 2020 angemeldeten ATECO-Kennzahlen 56.10.11, 56.29.10 und 56.29.20, ein steuerfreier Verlustbeitrag eingeführt, wenn sie lokale landwirtschaftliche Produkte ankaufen und verwenden. Im Zuge der Umwandlung wurde der Verlustbeitrag auf die A TECO-Kennzahlen 56.10.12 (Gastronomietätigkeiten auf Bauernhöfen), 56.21.00 (Event-Catering und Banqueting) und 56.10.00 (Restaurants und mobile Gastronomie - hier beschränkt auf die Verabreichung von Speisen) erweitert.

5. Steuerzahlungen (Art. 98)

Steuerpflichtige, welche den ISA-Kennzahlen unterliegen und im 1. Halbjahr 2020 einen Umsatzeinbruch von zumindest 33% erlitten haben, können zum 20. August 2020 unterlassene Steuerzahlungen aus der Jahreserklärung und aus der MwSt-Erklärung ohne Strafen innerhalb 31. Oktober 2020 mit einem Zinsaufschlag von 0,8% nachholen.

6. Anhebung Steuergutschrift Desinfizierungsausgaben (Art. 31)

Mit unserem Rundschreiben Nr. 56/2020 haben wir Sie darüber informiert: Für die angemeldeten Ausgaben für die persönliche Covid-Schutzausrüstung wurde im letzten September nach großspurigen Ankündigungen eine Beihilfe von mickrigen 9,38538% der Ausgaben zuerkannt. Die im Haushalt vorgesehenen Mittel gaben nicht mehr her. Im Zuge der Umwandlung der Augustverordnung wurde hier nachgebessert, und die Mittel wurden aufgestockt; entsprechend wurde die Beihilfe auf 28,29708% (entsprechend 47,1618% von 60% der Ausgaben) angehoben. Wir bitten Sie also, unsere Anleitungen im genannten Rundschreiben Nr. 56/2020 unter diesem erhöhten Beitragssatz zu lesen.

7. Termineröffnung für Verlustbeitrag Katastrophengebiete (Art. 60-sexies)

Zur Erinnerung: Innerhalb 13. August 2020 durften Unternehmen und Freiberufler mit Umsätzen bis zu 5 Mio. Euro um sog. Covid-Verlustbeiträge ansuchen, wobei in Südtirol der Nachweis eines Umsatzeinbruchs entfiel, weil die Provinz infolge des Windsturms „Vaja“ im fernen Jahr 2018 noch immer als Katastrophengebiet gilt. Da nach Presseberichten der Südt. Bauernbund in den heißen Augusttagen die Antragsstellung verschwitzte, wurde im Zuge der Umwandlung der Augustverordnung die First nun nochmals eröffnet: Beschränkt auf Gebiete, die zur Gänze als Katastrophengebiete eingestuft sind (also Südtirol) und zudem zur Gänze als Berggebiete (ebenfalls Südtirol) gelten, wird eine neue Fälligkeit vorgesehen. Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sollen innerhalb 28. Oktober 2020 veröffentlicht werden und dann voraussichtlich eine Abgabefrist gegen Ende November vorsehen. In den Genuss der Verlängerung kommen übrigens nicht nur Bauern, sondern jetzt alle Südtiroler Unternehmer und Freiberufler, die im August den Antrag hätten stellen dürfen.

8. Landwirtschaftliche Grundstücke und Wiederaufforstung (Art. 51)

Beschränkt bis zum 31. Dezember 2020 kann die Übertragung landwirtschaftlicher Grundstücke, die zur Aufforstung bestimmt sind, zum verminderten Registersteuersatz von 1% erfolgen. Die Verpflichtung zur Aufforderung muss im Kaufvertrag eingegangen werden.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen