Sofortige Wiederaufnahme der Tätigkeit exportorientierter Unternehmen und bestimmter Bauunternehmer zulässig

Gestern abends hat Ministerpräsident G. Conte bekanntlich in einer Pressekonferenz die Wiederaufnahme der diversen Tätigkeiten stufenweise ab dem 4. Mai 2020 (sog. Phase 2) angekündigt. Die Proteste der Wirtschaft über die zögerliche Haltung folgten umgehend und sind absolut nachvollziehbar. Ein Ausweg in dieser tristen Situation ergibt sich allerdings für exportorientierte Unternehmen. Sie können ihre Tätigkeit umgehend wieder aufnehmen. Soeben wurde nämlich ein gemeinsames Rundschreiben von Wirtschafts-, Gesundheits- und Infrastrukturund Transportministerium veröffentlicht, das eine entsprechende Auslegung vorsieht. Wir legen dieses Rundschreiben die Neuauslegung bei. Die wichtigsten Erkenntnisse:

Sofortiger Tätigkeitsbeginn durch exportorientierte Unternehmen:

Produktionsunternehmen, die vorwiegend für den Export arbeiten, dürfen – auch wenn sie in keinen begünstigten Tätigkeitskodex fallen - umgehend (also bereits heute!) ihre Tätigkeit wieder aufnehmen. Nach einer vorsichtigen Auslegung können demnach alle Unternehmen, die mehr als 50% ihres Umsatzes im Ausland erzielen, sofort mit ihrer Tätigkeit beginnen. Notwendig ist hierfür die übliche Mitteilung an das Regierungskommissariat. Unser Kommissariat hat leider noch keinen entsprechenden Meldevordruck bereitgestellt. Wir haben aber Meldevordruck der Region Emilia Romagna gefunden und diesen entsprechend angepasst.
Soweit diese Meldung verschickt wird, kann bis zum etwaigen Widerruf durch das Kommissariat die Tätigkeit ausgeübt werden. Überflüssig zu erwähnen, dass die einschlägigen Sicherheitsvorschriften eingehalten werden müssen.

Wiedereröffnung Baustellen:

Ergänzend zu den lokalen Bestimmungen, die in Südtirol ohnehin die Wiedereröffnung der Baustellen ohne besondere Einschränkungen zulassen, wird in dem eingangs genannten Rundschreiben vorgesehen, dass Baustellen mit hydrogeologischen Risiken, solche für Schulbauten, für den Gefängnisbau und für den öffentlichen Wohnungsbau nach entsprechender Meldung an das Regierungskommissariat sofort wieder aufgenommen werden dürfen.
Diese Neuauslegung hat u. E. nur für Baustellen außerhalb Südtirols Bedeutung, und nur dort wird es auch notwendig sein, eine einschlägige Meldung an den lokal zuständigen Präfekten zu richten.

Vorbereitende Tätigkeiten für den 4. Mai:

Soeben ist auch die gestern vom Ministerpräsidenten angekündigte Verordnung zur Phase 2 veröffentlicht worden. Wie eingangs erwähnt, sieht sie vor, dass ab 4. Mai 2020 stufenweise die Wirtschaft wieder zum Normalbetrieb zurückgeführt werden darf. Wird sind überzeugt, dass diese Verordnung in den nächsten Tagen noch zahlreiche Änderungen erfahren wird, zumal es sicher nicht hinnehmbar ist, ganze Branchen bis zum Monat Juni zu blockieren.
Unter Art. 2 Abs. 9 der Verordnung ist aber eine wichtige Bestimmung enthalten: Vorbereitende Tätigkeiten, welche der Wiederaufnahme der Tätigkeit ab dem 4. Mai 2020 dienen, sind bereits ab heute, 27. April 2020, wieder zulässig.

Anlage A) Meldevordruck Exportunternehmen
Anlage B) Rundschreiben Ministerien