Split Payment und Reverse Charge bleiben unverändert

Hiermit dürfen wir Ihnen als Neuigkeit einmal mitteilen, dass alles beim Alten bleibt:

Split Payment bleibt vorerst bis zum 30. Juni 2023 aufrecht:

Zum 30. Juni 2020 hätte das sog. „Split Payment“, also das Verfahren, wonach öffentliche Körperschaften dem Unternehmen die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht auszahlen, sondern sie unmittelbar an die Staatskassen abführen, auslaufen sollen. Die hierfür notwendige Ermächtigung an Italien durch die EU-Kommission wäre nämlich mit diesem Datum verfallen.
Da das Verfahren zum Teil gravierende Auswirkungen auf die Liquidität der Unternehmen hat, haben viele insgeheim darauf gehofft, die EU-Kommission würde die Ermächtigung nicht verlängern. Zum Schluss hat wohl der Blick in die italienischen Staatskassen keine andere Entscheidung zugelassen: Mit einer Mitteilung vom 22. Juni 2020 hat nun die Kommission Italien ermächtigt, das Verfahren vorerst bis zum 30. Juni 2023 beizubehalten.

Keine Erweiterung des Reverse Charge:

Im Gegenzug wurde Italien allerdings nicht ermächtigt, das Reverse-Charge-Verfahren abermals zu erweitern. Wie mit unserem Rundschreiben Nr. 2/2020 zu Jahresbeginn mitgeteilt, war mit der Begleitverordnung (G.V. 124/2019) zum Haushaltsgesetz der Art. 17 Abs. 6 MwStG um den Buchst. „a-quinquies“ ergänzt worden. Er sieht vor, dass die umgekehrte Steuerpflicht allgemein für Werkverträge, Unterwerkverträge, Vergabeverträge und ähnliche Vereinbarungen, auch mit Konsortien und Genossenschaften, gilt, soweit die Arbeitsleistungen auf den Betriebsstätten („sedi di attività“) des Auftraggebers und unter vorwiegender Verwendung von Wirtschaftsgütern im Eigentum des Auftraggebers erbracht werden. Betroffen wären i. W. jene Leistungen gewesen, bei denen der Auftraggeber bereits mit der Kontrolle der Lohnsteuereinzahlung beauftragt wird. Das Inkrafttreten dieser Neuerung war aber ausdrücklich an die Genehmigung durch die EU-Kommission gebunden worden, und diese Kommission hat am 22. Juni 2020 Italien hierzu einen negativen Bescheid erteilt. Die Folge: Die eingeführte Neuerung bleibt toter Buchstabe, und es bleibt (zum Glück) alles beim Alten.