Steuernachzahlungen Covid-19

Zur Erinnerung: KMU-Unternehmen und Freiberufler durften in den Monaten März, April und Mai 2020 die Einzahlungen von Lohnsteuern, Sozialabgaben, Steuereinbehalten und Mehrwertsteuer (darunter auch die MwSt-Saldozahlung für 2019) aussetzen, und zwar zunächst bis zum 31. Mai 2020 und dann bis zum 16. September 2020. Um bei vielen Unternehmen jetzt im September einen Kollaps zu vermeiden, wurde mit Art. 97 der sog. Augustverordnung (G.V. 104/2020) verfügt, dass die zum 16. September 2020 fälligen Nachzahlungen ohne Strafen und Zinsen auch in Raten entrichtet werden können, und zwar im Extremfall über bis zu 28 Raten in einem Zeitraum von mehr als 2 Jahren. Konkret haben die Steuerpflichtigen, welche in den Monaten März, April und Mai die Aussetzungen in Anspruch genommen haben, nun folgende Wahlmöglichkeiten zur Nachzahlung der seinerzeitigen Steuern und Abgaben:

1. Die gesamten Steuern und Abgaben der vorgenannten Monate werden in einer einmaligen Zahlung am 16. September 2020 nachgeholt, natürlich ohne Zinsen und Zuschläge.

2. Die gesamten Steuern und Abgaben werden in 4 gleichen Raten jeweils zum 16. September, 16. Oktober, 16. November und 16. Dezember 2020 nachgezahlt, immer ohne Zinsen und Zuschläge.

3. die ersten 50% der geschuldeten Nachzahlung werden entweder in

  • einer einmaligen Rate am 16. September 2020 oder aber in
  • 4 gleichen Raten in den Monaten September, Oktober, November und Dezember nachgezahlt und die zweiten 50% werden entweder in einer
  • einmaligen Zahlung am 18. Jänner 2021 (wäre 16.01.21, aber wegen Feiertrag Aufschub auf 18.01.2021) oder
  • in maximal 24 (vierundzwanzig) Monatsraten ab dem 18. Jänner 2021 (letzte Rate fällig im Jänner 2023), immer ohne Zinsen und Zuschläge, entrichtet.

Die maximale Aufteilung auf 28 Raten soll an einem Beispiel verdeutlicht werden. Würden z. B. für die Monate März, April und Mai insgesamt Nachzahlungen in Höhe von 100.000 geschuldet, so wären die ersten 50.000 Euro in 4 gleichen Monatsraten von 12.500 Euro jeweils in den Monaten September bis Dezember 2020 zu entrichten, während die weiteren 50.000 Euro in 24 gleichen Monatsraten zu je 2.083,33 Euro in der Zeit zwischen Jänner 2021 und Jänner 2023 entrichtet würden.

Eine Aufteilung der Einzahlungen auf über 2 Jahre ohne Zinsen und Zuschläge ist sicher verlockend, es sind aber auch die Verwaltungsaufwendungen für die jeweiligen Zahlungen und Verbuchungen zu berücksichtigen, so dass eine Aufteilung z. B. auf 28 Raten wahrscheinlich nur bei wirklich größeren Beträgen Sinn macht. Auch ist die Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei den zukünftigen Zahlungen nicht zu vernachlässigen.

Soweit Sie im Frühjahr von der Aussetzung Gebrauch gemacht haben und nicht die volle Nachzahlung am 16. September 2020 leisten wollen (in diesem Fall wären nur die seinerzeit fälligen Vordrucke F24 jetzt zur Zahlung einzureichen), sind wir gerne behilflich, die Vordrucke F24 für die Ratenzahlungen vorzubereiten. In diesem Fall ersuchen wir Sie, uns die ausgesetzten Vordrucke F24 zu übermitteln, mit der Mitteilung, welche der obgenannten Ratenzahlungen Sie in Anspruch nehmen wollen.

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen