Verlängerung Betriebsschließungen und Zusatzverordnung des Landeshauptmanns – neue Meldungen an Regierungskommissariat

Mit Verordnung vom letzten Freitag, den 10. April 2020, hat Ministerpräsident Giuseppe Conte die Betriebsschließungen über die Osterfeiertage hinaus, vorerst bis zum 3. Mai 2020, verlängert. Gestern am späten Abend wurde zusätzlich für Südtirol eine Verordnung des Landeshauptmanns erlassen, welche die staatlichen Regelungen i. W. übernimmt, vor allem aber die nur hierzulande geltende Einschränkung von 5 Personen auf einer Baustelle endlich aufhebt. Die Änderungen stellen i. W. Erleichterungen dar. Zudem werden neue Meldepflichten an das Regierungskommissariat vorgesehen, die bei Warenauslieferungen eine unerwartete Freizügigkeit aufweisen, bei Verwaltungstätigkeit hingegen absolut unverständlich sind. Nachstehend die Details:

1. Fristverlängerung mit Änderungen auf Staatsebene

Wie erwähnt, hat die Regierung mit Verordnung vom 10. April 2020 die Betriebsschließungen vorerst bis zum 3. Mai 2020 verlängert, allerdings mit einigen Änderungen gegenüber den bisherigen Bestimmungen. Die Neuerungen gelten ab heute, 14. April 2020:

Erweiterung Einzelhandelstätigkeit:

Die Liste der mit Verordnung vom 11. März 2020 zugelassenen Einzelhandelstätigkeiten wird, wie in der Presse über die Feiertage mitgeteilt, um 2 Positionen ergänzt:

  • Einzelhandel mit Büchern und
  • Einzelhandel mit Kleidern für Kinder und Neugeborene.

Lockerung Betriebsschließungen:

Ebenso wird die Liste der existenziell wichtigen Produktions- und Dienstleistungstätigkeiten, wie sie in der Verordnung vom 18. März 2020 enthalten ist, um einige Positionen ergänzt, und zwar sind nun zusätzlich zu den bisher zugelassenen Tätigkeiten auch folgende Tätigkeiten, klassifiziert nach ATECO-Kennzahlen), wieder erlaubt:

  • 2 – Forstwirtschaft und Holzeinschlag: Damit sind ab sofort wieder alle Holzschlägerungsarbeiten und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten zulässig.
  • 16 – Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ausgenommen Möbel) Hinweis: Hier war bislang nur die Produktion von Verpackungsmaterialien aus Holz erlaubt; ab heute darf die gesamte Holzindustrie die Tätigkeit wieder hochfahren. Zur Gruppe 16 gehören neben den Säge- und Hobelwerken auch die Herstellung von Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren, und in diese Gruppe fallen u. a. auch die Herstellung von Parketttafeln, die Herstellung von Zimmereiprodukten aus Holz und die Bautischlereien (Herstellung von Fenstern und Türen sowie von Trennwänden und Treppen aus Holz). Nicht in diese Gruppe fällt hingegen die Produktion von Möbeln im engeren Sinne (Tätigkeitskennzahl 31), sie bleibt weiterhin untersagt;
  • 25.73.1 – Herstellung von Handwerkzeugen und austauschbaren Teilen für Werkzeugmaschinen (damit wird sicher ein wesentlicher Teil des Maschinenbaus wieder zugelassen);
  • 26.1 – Herstellung von elektronischen Bauelementen und Leiterplatten;
  • 26.2 – Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten;
  • 46.49.01 – Großhandel mit Waren aus Papier, Karton, Pappe und Schreibwaren;
  • 46.75.01 – Großhandel mit Düngemitteln und anderen chemischen Erzeugnissen für die Landwirtschaft;
  • 81.3 – Landschaftspflege;
  • 99 – exterritoriale Organisationen und Körperschaften

2. Verordnung des Landeshauptmanns:

Aufbauend auf die aufgezeigte Verlängerung der Betriebsschließungen in Italien hat der Landeshauptmann von Südtirol gestern am späten Abend die Verordnung Nr. 20/2020 vom 13. April 2020 erlassen. Mit Bezug auf gewerbliche und freiberufliche Tätigkeiten verweisen wir insbesondere auf die nachstehenden Änderungen:

  • Unter Zi. 30 wird beim Detailhandel auch der Handel mit anderen Artikeln des täglichen Gebrauchs erlaubt, vorausgesetzt der Verkauf dieser Gegenstände ist gegenüber dem Verkauf der Lebensmittel und Grundbedarfsgüter nur sehr marginal.
  • Unter Zi. 32 werden die bisherigen Bestimmungen mit Bezug auf das Catering gelockert.
  • Unter Zi. 42 werden Produktions- und Dienstleistungstätigkeiten, auch wenn sie in der staatlichen Verordnung nicht zugelassen sind, erlaubt, sofern diese individuell oder unter Mitwirkung von Mitgliedern der zusammenlebenden Familie und ohne jeglichen Kontakt mit Kunden und Lieferanten erfolgen.
    Hinweis: Diese Änderung sollte zahlreichen kleinen Handwerksbetrieben, die vorwiegend über die Mitarbeit von Familienmitgliedern organisiert sind, die sofortige Wiederaufnahme der Tätigkeiten ermöglichen. Unseres Erachtens sollte es nicht relevant sein, in welcher Rechtsform das Unternehmen organisiert ist.
  • Schließlich wird die bisherige Bestimmung, wonach auf Baustellen nicht mehr als 5 Personen anwesend sein dürfen, gestrichen. Zur Klarstellung: Dort, wo Bauarbeiten, weil im öffentlichen Interesse oder im Rahmen einer Wertschöpfungskette, zulässig sind, galt in Südtirol in den letzten Wochen eine Obergrenze von 5 Personen. Diese fällt nun weg.

Weiters erinnern wir daran, dass im Sinne der Verordnung des Landeshauptmanns (aktuelle Version Zi. 49) bei Fortführung der Tätigkeit immer die einschlägigen Sicherheitsvorschriften eingehalten werden müssen. Konkret gehen diese aus dem „Protokoll zur Regelung der Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung von Covid-19 am Arbeitsplatz“ hervor. Wir legen das genannte Protokoll vom 14. März 2020 bei.

Und noch auf eine Besonderheit der lokalen Bestimmungen möchten wir verweisen: Wie mitgeteilt, ist es im Sinne der staatlichen Verordnung zulässig, Hotels (Tätigkeitskennzahl 51) offen zu halten. Auf Landesebene besteht hier folgende Einschränkung: Hotels dürfen nur Personen aufnehmen, welche aufgrund der in den Dekreten des Ministerratspräsidenten oder in den geltenden Dringlichkeitsmaßnahmen des LHs zulässigen Gründe in Südtirol anwesend sind, oder jene, welche in jenen Tätigkeiten beschäftigt sind, welche von genannten Maßnahmen nicht ausgesetzt sind.

3. Neue Meldungen an das Regierungskommissariat:

Die neuen Verordnungen enthalten schließlich zwei neue Meldepflichten an den Präfekten bzw. in Südtirol an das Regierungskommissariat (Art. 2 Abs. 12 staatl. Verordnung und Zi. 50 Verordnung des LH), wovon die erste unbedingt zu begrüßen ist und eine große Erleichterung für viele Unternehmen darstellen dürfte; die zweite Meldepflicht hingegen kann nur mit großem Unverständnis zur Kenntnis genommen werden:

  • Zuerst die gute Nachricht: Nach entsprechender Mitteilung an das Regierungskommissariat (außerhalb Südtirols an den Präfekten) ist es auch Tätigkeiten, die grundsätzlich ausgesetzt sind, erlaubt, vorrätige Waren an Dritte zu versenden und den Eingang von Waren und Vorräten in das Lager entgegenzunehmen. Hier sollten nach entsprechender Meldung also die meisten Versandtätigkeiten wieder durchführbar sein, und zwar unabhängig davon, ob die Bestellung über das Onlineportal oder auf anderem Wege eingegangen ist!
  • Völlig unverständlich ist hingegen die nächste Regelung. Hier der Wortlaut: Bei ausgesetzten Produktionstätigkeiten ist der Zugang von Mitarbeitern oder beauftragten Dritten zum Firmengelände zur Durchführung von Überwachungs-, Konservierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, zur Zahlungsabwicklung sowie für Reinigungs- und Sanitärmaßnahmen vorbehaltlich einer Mitteilung an den Regierungskommissär gestattet. Im Klartext: Soweit die Tätigkeit ausgesetzt ist und nicht andere Befreiungen greifen, muss eine Mitteilung an das Regierungskommissariat erfolgen, damit ein Mitarbeiter der Verwaltung noch in die Firma darf, um z. B. die Löhne für den Monat März auszuzahlen. Hier wird die Bürokratie ad absurdum geführt!

Übrigens, das Regierungskommissariat in Bozen hat heute vormittags rasch reagiert und einen neuen Meldevordruck mit Bezug auf den obgenannten Art. 2 Abs. 12 der Verordnung veröffentlicht; er ist sowohl für die Lagerarbeiten als auch für die Verwaltung geeignet. Insgesamt bestehen also bis heute 4 unterschiedliche Meldevordrucke an das Regierungskommissariat zwecks Fortführung der eigenen Tätigkeit, welche wir diesem Rundschreiben im Word-format beilegen:

  • Meldung Ladearbeiten bzw. interne Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 12 (NEU),
  • Meldung Arbeiten in Wertschöpfungskette im Sinne von Art. 2 Abs. 2,
  • Meldung nachhaltiger Schäden bei Produktionsunterbrechung im Sinne von Art. 2 Abs. 6 und
  • Meldung von Tätigkeiten im Interesse der nationalen Sicherheit (Art. 12 Abs. 7).

Bei der Abfassung der Meldungen stehen wir Ihnen wie immer gerne zur Verfügung.
Wir legen diesem Rundschreiben zudem beide Verordnungen (Ministerrat und Landeshauptmann) bei.

Anlagen:
A: Verordnung des Ministerrates vom 10. April 2020
B: Verordnung des Landeshauptmanns vom 13. April 2020
C: Protokoll Eindämmung Covid-19 vom 14. März 2020
D: Meldevordrucke an Regierungskommissariat

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