Verlustbeiträge für Unternehmen und Freiberufler in zweiter Coronawelle – jetzt keine Schwelle bei Umsatzerlösen

Zur Erinnerung: Innerhalb 13. August 2020 durften Unternehmer und Freiberufler mit Umsatzerlösen (für Einkommensteuerzwecke) im Vorjahr von nicht mehr als 5 Mio. Euro im Zusammenhang mit der ersten Coronawelle vom Frühjahr um einen staatlichen Verlustbeitrag ansuchen. Die Verordnung verlangte, dass im Monat April 2020 ein Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr von zumindest einem Drittel eingetreten war. Kurz vor Fälligkeit wurde dann allerdings klargestellt, dass in Südtirol tätige Unternehmen und Freiberufler auch ohne Umsatzeinbruch zumindest um den Mindestbeitrag ansuchen konnten, nachdem die Provinz noch infolge des Windsturms „Vaja“ im Herbst 2018 als Katastrophenregion gilt.

Im Zusammenhang mit der jetzt aufgetretenen zweiten Coronawelle hat die Regierung mit zwei Eilverordnungen (sog. „decreto ristoro“, G.V. 137/2020, und sog. „decreto ristoro-bis“, G.V. 149/2020) diese Verlustbeiträge jetzt neu aufgelegt, sie nun allerdings auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt. Wir legen zwei Tabellen mit den begünstigten Tätigkeiten bei. Und hierbei gilt:

- Tätigkeiten, welche in der Tabelle 1) enthalten sind, haben in ganz Italien Anrecht auf den Verlustbeitrag.

- Tätigkeiten, welche in der Tabelle 2) enthalten sind, haben nur Anrecht, wenn Unternehmen oder Freiberufler in einer roten Zone ihren Sitz haben oder dort tätig sind. Hier ist daran zu erinnern, dass ganz Südtirol seit 11. November 2020 auch nach den staatlichen Bestimmungen als rote Zone gilt und daher alle Unternehmen der Liste 2) hier beitragsberechtigt sind.

Keine Umsatzschwelle in zweiter Coronawelle:

Während im August nur Unternehmer und Freiberufler ansuchen durften, die im Vorjahr 2019 Umsatzerlöse für Einkommensteuerzwecke von nicht mehr als 5 Mio. Euro hatten, sind in der zweiten Welle alle Unternehmen und Freiberufler, unabhängig von ihren Erlösen im Vorjahr, beitragsberechtigt.

Berechnung des Verlustbeitrages:

Ob es gerecht ist oder nicht, daran kann man wohl zweifeln, auf jeden Fall ist es eine Vereinfachung. Der Verlustbeitrag für die zweite Coronawelle wird nicht mit Bezug auf die Verluste im Herbst 2020 ermittelt, sondern einzig mit Bezug auf den Beitrag, der für April 2020 zuerkannt worden ist bzw. zustünde.

Zur Erinnerung: Der Verlustbeitrag für den Antrag im Augst wurde anhand der Umsatzeinbußen (für MwSt-Zwecke) im Monat April 2020 im Vergleich zum Vorjahr berechnet, und zwar degressiv, abhängig von der Höhe der Umsatzerlöse (für Einkommensteuerzwecke) im Vorjahr:

- 20% der Einbußen an Unternehmen mit Erlösen 2019 bis zu 400.000 Euro;
- 15% der Einbußen an Unternehmen mit Erlösen 2019 zwischen 400.000 und 1 Mio. Euro;
- 10% der Einbußen an Unternehmen mit Erlösen 2019 zwischen 1 Mio. und 5 Mio. Euro.
- Mindestbetrag von 2.000 Euro an Gesellschaften und 1.000 Euro an natürliche Personen.
Und dieser Berechnungsmodus, immer mit Bezug auf den Monat April (!) gilt grundsätzlich auch für den Herbst, nur das jetzt i. d. R. ein Mehrfaches der seinerzeitigen Beihilfe zuerkannt wird, und zwar:

- Für die Tätigkeiten in der Tabelle 1) werden zwischen 100% und 400% der Beihilfe gewährt, wie sie aus dem Antrag vom August 2020 hervorgeht (in der letzten Spalte der Tabelle ist der jeweilige Prozentsatz angegeben), und
- für Tätigkeiten in der Tabelle 2), welche nur in den sog. roten Zonen (auch in Südtirol) beihilfeberechtigt sind, gilt generell ein Aufschlag von 200%, sprich, die Unternehmen erhalten jetzt das Doppelte des Augustbeitrages.

In diesem Sinne steht z. B. einem Sessellift, welcher bereits einen staatlichen Verlustbeitrag gemäß Antrag vom August von Euro 7.000 erhalten hat, nun ein weiterer Verlustbeitrag in Höhe von Euro 14.000 (Euro 7.000 x 200%) zu.
Der Betriebskostenzuschuss laut Tabelle 1) wird für einige wirtschaftliche Tätigkeiten in den sog. orangen und roten Zonen um weitere 50% erhöht, und zwar für:

- Eisdielen und Konditoreien (auch ambulante) (ATECO-Codes 561030 und 561041);
- Bars und ähnliche Betrieb ohne Küche (ATECO-Code 563000);
- Hotels (ATECO-Code 551000).
Sie erhalten in Südtirol also grundsätzlich 200% anstatt 150%.

Neuer Antrag:

Einen Antrag muss nur stellen, wer innerhalb 13. August 2020 aus irgendwelchen Gründen kein Beihilfegesuch gestellt hat, aber aufgrund seiner Tätigkeit laut den beiliegenden Tabellen jetzt Anrecht auf einen Verlustbeitrag hat. Dies betrifft vor allem alle Unternehmen mit Umsatzerlösen im Geschäftsjahr 2019 von mehr als 5 Mio. Euro; sie durften, wie oben aufgezeigt, im August keinen Antrag stellen.

Jetzt ist der Antrag mit Bezug auf die Daten April 2020/2019 zu stellen, und in der Folge wird die „Augustbeihilfe“ simuliert und nachfolgend um die oben angeführten Prozentsätze erhöht. Unternehmen mit Umsatzerlösen 2019 von mehr als 5 Mio. Euro erhalten übrigens einen Beitrag von 10% des Umsatzeinbruchs im Monat April, und dieser Betrag wird wie vorhin erwähnt aufgewertet.

Hinweis: Das elektronische Portal zur Neuvorlage des Antrages wird am 20. November 2020 freigeschaltet, und von da an können etwaige Anträge gestellt werden. Wir haben in den letzten Tagen die Listen der im August eingereichten Anträge überprüft und werden uns direkt mit Ihnen wegen des neuen Antrages in Verbindung setzten, soweit Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit berechtigt sind und noch kein Antrag vorliegt.

Noch eine Anmerkung: Die Einstufung Südtirols als Katastrophengebiet läuft mit 21. November 2020 aus; es ist nicht geklärt, ob entsprechend auch jetzt noch Unternehmen die Mindestbeihilfe bzw. ein Vielfaches dieser Beihilfe ausgezahlt wird, wenn im April 2020 kein Umsatzeinbruch von einem Drittel im Vergleich zum Vorjahr eingetreten ist.

Der neue Verlustbeitrag darf maximal Euro 150.000 betragen und ist von der Einkommens- und Wertschöpfungssteuer befreit. Und noch ein Hinweis: Insgesamt ist zu beachten, dass die diversen Beihilfen im Zusammenhang mit der Coronopandemie 800.000 Euro nicht übersteigen dürfen.

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen

Anlage 1: Tätigkeitskennzahlen Beihilfeberechtigte 2. Welle
Anlage 2: Tätigkeitskennzahlen Beihilfeberechtigte 2. Welle in roter Zone