Verordnung zum Wiederaufbau nach Corona in Kraft (G.V. Nr. 34/2020)

In seiner Sitzung vom 13. Mai 2020 hat der Ministerrat eine Eilverordnung zum Wiederaufbau Italiens infolge der verheerenden Corona-Pandemie genehmigt. Das Gesetzeswerk ist als G.V. 34/2020 am 19. Mai 2020 im Amtsblatt veröffentlicht worden und unmittelbar in Kraft getreten. Es sieht Ausgaben über insgesamt 55 Milliarden Euro (!) vor. Auf 323 Seiten werden in 266 Artikeln diverse Maßnahmen für das Sanitätswesen, für die Arbeitssicherheit und für die Lohnfortzahlungen an Lohnabhängige, aber auch für Unternehmen und Freiberufler getroffen. Nachstehend ein erster Überblick über Neuerungen für Unternehmer und Freiberufler. Vorerst nicht analysiert werden an dieser Stelle besondere Maßnahmen für einzelne Wirtschaftsbereiche (Transportwesen, Verlagswesen u. a.) sowie jene für die Lohnabhängigen.

1. Verlustbeiträge und Stärkung des Reinvermögens:

Die Verordnung sieht durchaus interessante Hilfen vor, wobei die Begünstigten hierzu, abhängig von den Umsatzerlösen, in drei Klassen unterteilt werden, mit jeweils unterschiedlichen Hilfsmaßnahmen:

1.1 Verlustbeiträge an Unternehmen und Freiberufler mit Umsatzerlösen bis zu 5 Mio. Euro (Art. 25)

Unternehmen und Freiberuflern sowie landwirtschaftlichen Unternehmen werden Verlustbeiträge im Verhältnis zum Umsatzeinbruch im Monat April 2020 im Vergleich zum April 2019 zuerkannt Es bestehen folgende Zugangsvoraussetzungen:
a) Die Erlöse bzw. Einnahmen für Zwecke der Einkommensteuern (Achtung: Es zählt nicht der Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer) in der vorhergehenden Steuerperiode dürfen die Schwelle von 5 Mio. Euro nicht überschritten haben, und
b) der Umsatz für MwSt-Zwecke im Monat April 2020 muss um mehr als ein Drittel geringer ausgefallen sein als jener im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Diese zweite Anforderung muss bei Unternehmen und Freiberuflern, die nach dem 1. Jänner 2019 ihre Tätigkeit aufgenommen haben, nicht erfüllt werden.
Soweit diese Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind, wird ein Verlustbeitrag zuerkannt, welcher anteilig am Umsatzeinbruch (ermittelt für Zwecke der Mehrwertsteuer) im Monat April 2020 ermittelt wird und abhängig ist von den Erlösen bzw. Einnahmen für Einkommensteuerzwecke (warum einfach, wenn es auch kompliziert geht!) des Vorjahres:

  • Mindestbetrag von 2.000 Euro an Gesellschaften und 1.000 Euro an natürliche Personen,
  • 20% der Einbußen an Unternehmen mit Erlösen 2019 bis zu 400.000 Euro;
  • 15% der Einbußen an Unternehmen mit Erlösen 2019 zwischen 400.000 und 1 Mio. Euro;
  • 10% der Einbußen an Unternehmen mit Erlösen 2019 zwischen 1 Mio. und 5 Mio. Euro.

Wichtig: Bei Freiberuflern gilt die Erleichterung nur, soweit sie keine obligatorische Beitragskasse haben. Im Umkehrschluss bleiben z. B. Geometer, Architekten, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Ärzte ausgeschlossen.
Die Beihilfen sind für Einkommensteuern und IRAP irrelevant.
Um in den Genuss der Beihilfe zu kommen, muss ein eigener Antrag an die zuständige Agentur der Einnahmen gestellt werden; die entsprechenden Vordrucke und Verfahren werden mit einer eigenen Durchführungsbestimmung festgelegt werden, und der Antrag ist voraussichtlich in den darauffolgenden 60 Tagen zu stellen.
Sobald die Durchführungsbestimmungen vorliegen, werden wir Sie über alle Details informieren.

1.2 Stärkung des Reinvermögens von KMU-Unternehmen mit Umsatzerlösen zwischen 5 und 50 Mio. Euro (Art. 26)

Von wirklich langfristigem Interesse dürfte die nächste Änderung sein. Sie betrifft Kapitalgesellschaften (GmbH, AG und KGaA sowie Genossenschaften). Es bestehen folgende Zugangsvoraussetzungen:
a) Die Umsatzerlöse für Zwecke der Einkommensteuern (Achtung: Es zählt nicht der Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer) in der vorhergehenden Steuerperiode müssen zwischen 5 Mio. und 50 Mio. Euro betragen haben;
b) die Umsatzerlöse für Zwecke der Einkommensteuern im Zweimonatszeitraum März-April 2020 müssen im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Vorjahr um mehr als ein Drittel geringer ausgefallen sein.

c) Daneben werden einige Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Gesellschaft gestellt:

  • Die Gesellschaft darf sich zum 31.12.2019 noch nicht bereits in einer wirtschaftlichen Schieflage befunden haben.
  • Sie muss mit den Beitrags- und Steuerzahlungen in Ordnung sein.
  • Baurechtliche und urbanistische Bestimmungen sowie Regelungen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes müssen eingehalten worden sein.
  • Es dürfen keine Unregelmäßigkeiten bei Staatsbeihilfen vorliegen.

Soweit die aufgezeigten Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind und in der Zeit zwischen dem 19. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2020 Kapitalerhöhungen beschlossen und auch tatsächlich eingezahlt werden, sind Hilfsmaßnahmen über drei Schienen vorgesehen:

  1. Steuergutschrift beim einzahlenden Gesellschafter: Gesellschaftern, unabhängig ob juristische oder natürliche Personen, welche Kapitalerhöhungen in solchen Kapitalgesellschaften zeichnen und einzahlen, wird eine Steuergutschrift im Ausmaß von 20% der Zuzahlung zuerkannt. Die Beteiligung muss übrigens zumindest bis zum 31. Dezember 2023 gehalten werden, und bis dahin dürfen auch keine Dividenden ausgeschüttet werden. Obergrenze für die begünstigte Investition ist ein Betrag von 2 Mio. Euro, so dass die Steuergutschrift pro Gesellschafter maximal 400.000 Euro betragen kann.
  2. Steuergutschrift bei der aufnehmenden Gesellschaft: Gleichzeitig wird der Gesellschaft, in welcher die Kapitalerhöhung vorgenommen wird, eine Steuergutschrift gewährt, und zwar im Ausmaß von 50% des Jahresfehlbetrages des Geschäftsjahres 2020, soweit dieser 10% des Reinvermögens zum 31.12.2020 übersteigt, und zwar mit einer Obergrenze von 30% der Kapitalerhöhung laut vorhergehendem Absatz. Um in den Genuss dieser Erleichterung zu kommen, dürfen bis zum 1. Jänner 2024 keinerlei Dividenden ausgeschüttet werden. Die vorgenannten Steuergutschriften sind für IRAP und Einkommensteuern irrelevant und dürfen ohne Obergrenze im Vordruck F24 verrechnet werden.
  3. Beteiligung des Staates über Schuldscheine: Immer vorausgeschickt, dass die aufgezeigten Zugangsbedingungen erfüllt sind und die Kapitalerhöhung durchgeführt wird, kann zudem beantragt werden, dass der Staat selbst sich an der Finanzierung des Unternehmens beteiligt, und zwar über auszugebende Schuldscheine im geringeren Wert zwischen dem Dreifachen der Kapitalerhöhung und 12,5% der Umsatzerlöse des Unternehmens. Die Schuldscheine haben grundsätzlich eine Dauer von 6 Jahren.
    Die aufgezeigte Begünstigung unterliegt noch der Genehmigung der Europäischen Union.
    Die Regelung enthält zusätzlich eine Reihe von Mißbrauchsbestimmungen, auf die hier aber nicht näher eingegangen werden soll.

Wertung: Eine endgültige Bewertung dieser Maßnahme ist sicher erst möglich, sobald die einschlägigen Durchführungsbestimmungen und Kommentare vorliegen; bereits heute kann aber festgestellt werden, dass es sich hier um eine einmalige Chance zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung mittelständischer Unternehmen handelt, und es lohnt sich, hier alle Möglichkeiten zu prüfen. Gerne stehen wir Ihnen dafür zur Seite!

1.3 Zweckvermögen (Art. 27) bei Unternehmen mit Umsatzerlösen über 50 Mio. Euro

Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro sind hingegen zeitlich begrenzte Anleihen oder Kapitalbeteiligungen über die Depositenbank vorgesehen.

1.4 Investitionen in innovative Start-up Unternehmen (Art. 38)

Der Zeitraum, in welchem neugegründete Unternehmen im Sonderverzeichnis der innovativen Start-up-Unternehmen beim Handelsregister eingetragen bleiben dürfen (mit einschlägigen Erleichterungen) wird um 12 verlängert. Zudem wird für Investitionen in solche Gesellschaften eine Steuergutschrift in Höhe von 50% (bisher 30%) zuerkannt, wobei die anerkannten jährlichen Investitionen allerdings den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigen dürfen.
Die Haltefrist beträgt unverändert 3 Jahre
Gleiche Regelungen gelten für sog. innovative KMU-Gesellschaften.

2. Sonstige Beihilfen und Steuerreduzierungen für Unternehmen und Freiberufler:

2.1. Nachlass IRAP-Zahlung (Art. 24)

Unternehmen und Freiberuflern mit Umsatzerlösen (für Zwecke der Einkommensteuern) bis zu 250 Millionen Euro wird die Saldozahlung für die IRAP des Geschäftsjahres 2019 erlassen, und es entfällt auch die erste Vorauszahlung der IRAP für 2020, die ursprünglich im Juni fällig gewesen wäre. Die im Jahresabschluss für 2019 ausgewiesene Schuld wird man also als außerordentlichen Ertrag im laufenden Jahr ausbuchen können. In Fällen, wo der Jahresabschluss noch nicht genehmigt ist, kann auch überlegt werden, die IRAP-Schuld (nur Saldozahlung) noch zu neutralisieren.
Klarstellung: Es wird nicht auf die IRAP des Geschäftsjahres 2019 verzichtet, sondern nur auf die Saldozahlung. Einen wirklichen Vorteil wird also nur haben, wer für das Jahr 2019 eine geringe Vorauszahlung geleistet hat.
Übrigens: Holdinggesellschaften im Sinne von Art. 162-bis EESt sind von der Erleichterung ausgenommen.

2.2 Steuergutschrift für Miet- und Pachtzins (Art. 28)

Zugangsvoraussetzungen:

  • Unternehmen und Freiberufler mit Umsatzerlösen (für Zwecke der Einkommensteuern) im Vorjahr von nicht mehr als 5 Millionen Euro;
  • für Unternehmen, welche Gaststätten (Hotels und Gasthäuser) und agrotouristische Einrichtungen betreiben, besteht keine Umsatzgrenze;
  • Monatlicher Umsatzeinbruch (zu berechnen nach den Bestimmungen der Mehrwertsteuer) im Vergleich zum Vorjahr von zumindest 50%.

Dies vorausgeschickt, wird Unternehmen und Freiberuflern, welche in den Monaten April, Mai und Juni 2020 im Vergleich zum jeweiligen Monat des Vorjahres einen Umsatzeinbruch von zumindest 50% erlitten haben (bzw. noch erleiden werden), jeweils eine Steuergutschrift im Ausmaß von 60% des monatlichen Mietzinses gewährt. Die Steuergutschrift steht für Liegenschaften zu, welche zur Ausübung der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit verwendet werden, und zwar unabhängig von ihrer Katastereintragung. Im Unterschied zum Monat März beschränkt sich die Erleichterung also nicht mehr auf die Liegenschaften der Kategorie C/1.
Die Steuergutschrift steht also vor allem für Industriehallen, Werkstätten, Büros und Geschäfte zu, nicht hingegen für Wohnungen.
Die Berechnung des Steuerguthabens ist für jeden Monat getrennt zu berechnen, und zwar sowohl mit Bezug auf den jeweiligen Umsatzeinbruch als auch mit Bezug auf die jeweilige Miete, wobei – wie bereits im März – zwecks Inanspruchnahme der Steuergutschrift die tatsächliche Bezahlung der Miete verlangt wird.
Nach wie vor benachteiligt ist, wer die Liegenschaft nicht aufgrund eines Mietvertrages, sondern infolge einer Betriebspacht oder anderweitiger Dienstleistungsvereinbarungen besitzt:
Hier wird die Steuergutschrift auf 30% des Pachtzinses reduziert. Aber wichtig: Ein Leasingvertrag wird hier einem Mietvertrag gleichgestellt und berechtigt offensichtlich zu einer Steuergutschrift in Höhe von 60%.
Die Gutschrift kann unmittelbar im F24 nach erfolgter Zahlung der Miete in Anspruch genommen werden. Soweit also im Juni die Mieten für April und Mai bezahlt sind, dürfen unmittelbar die Verrechnungen im Vordruck F24 erfolgen. Alternativ kann das Guthaben auch an Dritter (und da auch an Banken und Versicherungen) abgetreten werden.
Hinweis: Die Bestimmung enthält keine Sonderregelung bzw. Einschränkungen im Falle von Vermietungen und/oder Verpachtungen zwischen verbundenen Unternehmen.

2.3 Aussetzung IMU (Art. 177) für Hotel- und Gastbetriebe

Für Liegenschaften, welche in der Kat. D/2 (hauptsächlich Hotels und Gaststätten) im Kataster erfasst sind und vom Eigentümer selbst genutzt werden, entfällt die erste Rate der IMU.
Anmerkung: In Südtirol gilt ein eigenes Gesetz über die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS), und es wird zu klären sein, ob auch die lokalen Gemeinden auf die Hälfte dieser Steuer zugunsten der Gastbetriebe verzichten werden.

2.4 Reduzierung Stromkosten (Art. 30)

KMU-Unternehmen mit Stromanschluss im Niederspannungsbereich werden die Fixkosten bei der Stromlieferung in den Monaten Mai, Juni und Juli reduziert.

2.5 Aufwendungen für Anpassung der Sicherheit der Betriebe mit Publikumsverkehr (Art. 120)

Für die Aufwendungen der Unternehmen und Freiberufler mit Publikumsverkehr (v. a. Bars, Restaurants, Gasthäuser, Kinos, Theater, Museen u. ä.) steht eine Steuergutschrift in Höhe von 60% der im Zuge der Wiedereröffnung getragenen Ausgaben zu, allerdings mit einer Obergrenze der anerkannten Kosten von 80.000 Euro. Es besteht kein Kumulierungsverbot mit anderweitigen Förderungen. Das Guthaben kann ab 2021 verrechnet oder auch abgetreten werden. Für die Inanspruchnahme dieser Erleichterung ist ebenfalls eine eigene Durchführungsbestimmung notwendig.

2.6 Aufwendungen für Desinfizierung Arbeitsplatz (Art. 125)

Hier steht eine Steuergutschrift im Ausmaß von 60% der 2020 getragenen Aufwendungen zu, und zwar mit einer Obergrenze von 60.000 Euro. Für die Inanspruchnahme dieser Erleichterung ist auch hier eine eigene Durchführungsbestimmung notwendig.

2.7 Erhöhung Werbebonus (Art. 186)

Der sog. Werbebonus (Steuergutschrift vor allem für Werbung in Rundfunk und Printmedien) wird von bislang 30% auf 50% erhöht. Die Erhöhung ist insofern von Bedeutung, als – wie mitgeteilt – der Bonus nicht mehr „nur“ auf die Mehraufwendungen im Vergleich zum Vorjahr gewährt wird, sondern absolut auf die getragenen Kosten. Die Frist für die Voranmeldung ist unverändert geblieben: zwischen dem 1. und dem 30. September 2020.

3. Aufschub der Zahlungstermine (Art. 126)

Die bisherigen Zahlungsaufschübe werden nochmals aufgeschoben, und zwar auf den 16. September 2020, und zwar grundsätzlich zu den gleichen Voraussetzungen, wie sie in den letzten Wochen galten.

  • Im März fällige und auf Ende Mai aufgeschobene Zahlungen: Dieser Aufschub betraf allgemein die Unternehmen und Freiberufler in besonders betroffenen Bereichen (unter anderem Tourismus, Restaurants, Konditoreien, Sportvereine, Schulen, Buchhandlungen u.a.) sowie beschränkt die Unternehmen und Freiberufler, die 2019 Umsätze von nicht mehr als 2 Mio. Euro erzielt haben. Diese Zahlungen hätten bis Montag, 1. Juni 2020, entrichtet werden müssen: Sie werden nun zinsfrei auf den 16. September 2020 aufgeschoben (Zahlung auch in vier monatlichen Teilbeträgen möglich). Es geht hier unter anderem auch um die aus der MwSt-Jahreserklärung geschuldete Steuer.
  • Im April und im Mai fällige Zahlungen, die auf 30. Juni aufgeschoben wurden: Dies betrifft die periodischen MwSt-Zahlungen – für die Monatsabrechner die MwSt für März und April sowie für die Quartalsabrechner die MwSt für das erste Quartal 2020 –, die Lohn- und Quellensteuern, die im März und April einbehalten wurden, und die Sozialbeiträge für März und April. Für diesen Aufschub waren wieder andere Voraussetzungen erforderlich; es muss ein bestimmter Umsatzrückgang gegenüber dem gleichen Monat des Vorjahres verzeichnet werden: Für Unternehmen und Freiberufler mit Erlösen 2019 von bis zu 50 Mio. Euro gilt der Aufschub jeweils für April bzw. Mai, wenn entsprechend im März bzw. April 2020 gegenüber März bzw. April 2019 der Umsatzrückgang mindestens 33 Prozent beträgt. Für Unternehmen mit Erlösen 2019 von mehr als 50 Mio. Euro gilt der Aufschub, wenn in den genannten Monaten der Umsatzrückgang mindestens 50 Prozent beträgt.

Wichtig: Die Steuerpflichtigen, für welche die bisherigen Zahlungsfristen nicht unter die erwähnten Aufschübe gefallen sind, haben somit die normalen Fälligkeiten einzuhalten. Quellensteuerabzug: Die an Freiberufler und Handelsagenten in den Monaten März bis Mai gezahlten Honorare und Provisionen konnten bzw. können unter bestimmten Bedingungen von der Quellensteuer befreit werden. Die Quellensteuer war dann von den Freiberuflern und Handelsagenten selbst bis Ende Juli abzuführen. Diese Frist wird nun auf den 16. September aufgeschoben. Obergrenze Verrechnung F24: Die bisherige Schwelle von jährlich 700.000 Euro für die sogenannten externen oder horizontalen Verrechnungen über dem Zahlungsvordruck F24 wird auf 1 Mio. Euro erhöht.

4. Sonstige Änderungen:

4.1 Zuschuss von 600 Euro bzw. 1000 Euro (Art. 84)

Wer für den Monat März 2020 die Unterstützungszahlung des NISF/INPS von 600 Euro erhalten hat, dem wird die Beihilfe in gleicher Höhe auch für den Monat April 2020 ausgezahlt werden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist kein zusätzlicher Antrag notwendig, sondern es erfolgt die Fortzahlung durch das NISF/INPS.
Für den Monat Mai 2020 wird hingegen nur mehr Freiberuflern ohne obligatorischer Rentenkasse eine Unterstützungszahlung von 1.000 Euro zuerkannt, und zwar unter der Voraussetzung, dass sie im zweiten Bimester 2020 (Monate März/April) eine Umsatzeinbuße von zumindest 33% im Vergleich zum Vorjahr erlitten haben. Hierfür ist ein spezifischer Antrag an das NISF/INPS notwendig. Die Beihilfe von 1.000 Euro im Monat Mai steht auch ehemaligen Mitarbeitern mit einem fortwährenden und geregelten Zusammenarbeitsverhältnis („CoCoCo“), also i. d. R. Verwaltungsräten, zu, soweit sie keine Pension beziehen und in keiner obligatorischen
Rentenkasse eingetragen sind und am 19. Mai 2020 kein solches Arbeitsverhältnis mehr hatten.
Aus den aufgezeigten Erläuterungen geht hervor, dass Handwerker und Kaufleute im Mai keine Beihilfe mehr beziehen werden. Der Grund ist einfach: Sie haben Anrecht auf die Verlustbeiträge im Sinne von Punkt 1.1 dieses Rundschreibens.

4.2 Fristverlängerung für Superabschreibung (Art. 50)

Wer innerhalb 31. Dezember 2019 noch eine Anzahlung von 20% geleistet hat, um für 2021 noch die „alten“ Regelungen der Superabschreibung nutzen zu können, muss die entsprechende Investition nicht innerhalb 30. Juni 2020 tätigen; die Frist ist auf den 31. Dezember 2020 verlängert worden.

4.3 Plastik- und Zuckersteuer (Art. 133): Die beiden neuen Steuern werden vorerst auf 2021 aufgeschoben.
4.4 Aufwertung Liegenschaften und Beteiligungen (Art. 137): Es wird die Möglichkeit eingeführt, Liegenschaften und Beteiligungen mit Bezug auf ihren Wert am 1. Juli 2020 gegen Zahlung einer Ersatzsteuer von 11% aufzuwerten. Die beeidete Schätzung muss innerhalt 30. September 2020 erstellt werden, und zum gleichen Termin ist auch die Ersatzsteuer zu zahlen, soweit nicht für die übliche Ratenzahlung optiert wird.
4.5 Mahnschreiben und Festsetzungen: Die Zahlungsfristen für die Mahnschreiben werden aufgeschoben. Ein Aufschub wird auch für die Zustellung der Festsetzungsbescheide vorgesehen, ausgenommen für jene, die Ende 2020 verjähren würden.
4.6 Babysitter: Der Zuschuss für Babysitter wird für den Zeitraum April-Mai auf 1.200 Euro erhöht.
4.7 Voucher für den Urlaub (Art. 176): Familien mit einem ISEE-Einkommen von nicht mehr als 40.000 Euro werden Gutscheine für den Urlaub in Höhe zwischen 150 Euro (Einpersonenhaushalt) und 500 Euro zuerkannt.

5. Änderungen MwSt:

5.1 MwSt-Satz Artikel Corona-Pandemie (Art. 124): Für medizinische Artikel im Zusammenhang mit der Pandemie wird der MwSt-Satz von 22% auf 5% reduziert.
5.2 Telematische Mitteilung Tageseinnahmen (Art. 140): Auch Kleinunternehmen mit Umsätzen bis zu 400.000 Euro hätten ab 1. Juli 2020 ihre Tageseinnahmen tägliche telematisch der Agentur melden müssen (anstatt der zusammenfassenden monatlichen Meldungen); diese Frist wird nun auf den 1. Jänner 2021 verlängert.
5.3 Lotterie Kassenbelege (Art. 141): Auch die Einführung der Lotterie für Kassenbelege wird auf 2021 aufgeschoben.
5.4 Erhöhung MwSt-Sätze (Art. 123): Die in den letzten Jahren immer aufgeschobene Anhebung der MwSt-Sätze im Lichte der Einhaltung der sog. Maastricht-Kriterien für die Staatsverschuldung wird endgültig gestrichen.