Verordnung zum Wiederaufbau – Steuerabsetzbetrag 110% – allgemeine Abtretbarkeit von Steuerabsetzbeträgen an Dritte auch für die Vergangenheit – Endfassung der Eilverordnung

Zur Erinnerung: Mit 19. Mai 2020 ist die Eilverordnung zum Wiederaufbau G.V. 34/2020 (sog. „Decreto rilancio“) in Kraft getreten; sie enthält auch wesentliche Neuerungen für das Bauwesen (siehe unser Rundschreiben Nr. 38/2020). Letzte Woche ist das notwendige Umwandlungsgesetz von der Kammer verabschiedet worden, und in diesen Tagen steht die endgültige Genehmigung im Senat an; nachdem die Umwandlung innerhalb 18. Juli 2020 abgeschlossen sein muss, darf davon ausgegangen werden, dass im Senat keine weiteren Änderungen erfolgen werden und dass jetzt die endgültige Fassung vorliegt. Die Bestimmungen über den Steuerabsetzbetrag von 110% und über die Abtretung von Steuerguthaben wurden im Zuge der genannten Umwandlung wesentlich verändert; angesichts der Bedeutung dieser Maßnahme hier ein Überblick über die Rechtslage nach Umwandlung der Eilverordnung in dieser Woche:

I. Neuer Steuerabsetzbetrag von 110% (Art. 119)

Sachlicher Anwendungsbereich:

Für die nachstehenden Wiedergewinnungsarbeiten in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2021 wird ein Steuerabsetzbetrag von 110% der Ausgaben zuerkannt:

  1. energetische Sanierungen
  2. Maßnahmen zur Erdbebensicherung
  3. Einbau von Photovoltaikanlagen und
  4. Einbau von Elektroladestationen.
  5. Die Erhöhung auf 110% erfolgt zudem auch für die „traditionellen“ energetischen Sanierungen, wenn sie in Kombination mit Baumaßnahmen der Zi. 1) durchgeführt werden.

Zu den einzelnen Baumaßnahmen:

1. Energetische Sanierung

Neu: Was die energetische Sanierung anbelangt, so werden für Zwecke des erhöhten Steuerabsetzbetrages folgende Baueingriffe mit den nachstehenden Obergrenzen für die anerkannten Kosten begünstigt:
a) Verbesserung der Außenisolierung des Gebäudes, wobei mehr als 25% der Außenhülle betroffen sein müssen, mit einer Obergrenze der anerkannten Kosten von

  • 50.000 Euro für Einfamilienhäuser;
  • 50.000 Euro je Baueinheit bei Mehrfamilienhäusern, soweit sie von außen einen oder mehrere getrennte Zugänge für die Baueinheiten haben;
  • 40.000 Euro je Baueinheit bei Kondominien (ohne getrennte Eingänge), die aus 2 bis 8 Einheiten bestehen, und
  • 30.000 Euro je Baueinheit bei Kondominien (ohne getrennte Eingänge) mit mehr als 8 Einheiten.

Hinweis: Mit Bezug auf die neue Staffelung ist zu unterstreichen, dass im Gesetz (abgesehen von den Begriffen „Einfamilienhäuser“ und „Mehrfamilienhäuser“) grundsätzlich nicht verlangt wird, dass Gegenstand der Baumaßnahme Wohnungen sind; die Baueingriffe können also grundsätzlich neben den Wohnungen auch Werkstätten, Geschäften und Hallen betreffen, immer vorausgeschickt, dass die Baumaßnahme nicht im Rahmen einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erfolgt.
Neu: Der erhöhte Steuerabsetzbetrag steht aber in keinem Fall für sog. Luxuswohnungen zu, also für solche Baueinheiten, die in den Kategorien A/1, A/8 oder A/9 beim Gebäudekataster eingetragen sind.
Neu: Die ursprünglich vorgesehene Beschränkung, dass bei Einfamilienhäusern nur der Hauptwohnsitz berücksichtigt werden darf, wurde im Zuge der Umwandlung gestrichen. Im Gegenzug wird aber verlangt, dass natürliche Personen die neuen Absetzbeträge für maximal 2 (zwei) Baueinheiten (Achtung: Auch hier gilt, dass es sich nicht unbedingt um zwei Wohnungen handeln muss) beanspruchen dürfen; die Einschränkung gilt allerdings nicht für Arbeiten auf den Gemeinschaftsanteilen von Kondominien.

b) Austausch von Heizungsanlagen, der Klimaanlagen, der Anlagen für die Warmwasseraufbereitung und der Wärmepumpen auf den Gemeinschaftsanteilen von Kondominien mit einer Obergrenze von

  • 20.000 Euro je Baueinheit mit Gebäuden bis zu 8 Einheiten und
  • 15.000 Euro je Baueinheit bei Gebäuden mit mehr als 8 Einheiten, wobei auch die Kosten für die Entsorgung der alten Anlagen berücksichtigt werden dürfen.

c) Austausch der Heizungsanlagen, der Klimaanlagen, der Anlagen für die Warmwasseraufbereitung und der Wärmepumpen in Einfamilienhäusern oder Mehrfamilienhäusern mit getrenntem Eingang je Wohnung, und zwar mit einer Obergrenze von insgesamt (also offensichtlich nicht je Baueinheit) 30.000 Euro, wobei auch die Kosten für die Entsorgung der alten Anlagen berücksichtigt werden dürfen.

Erweiterung auf andere energetische Sanierungen:
Soweit gemeinsam mit den vorgenannten energetischen Sanierungsmaßnahmen auch andere traditionelle energetische Sanierungen (z. B. Sonnenschutz, Anschluss Fernwärme usw.) durchgeführt werden, so wird der Steuerabsetzbetrag auch für diese auf 110% erhöht. In diesem Fall werden aber die bisherigen Obergrenzen für die anerkannten Kosten inklusive des erhöhten Absetzbetrages gesehen. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

  • Gesamtsanierung eines Wohnhauses: Absetzbetrag maximal 100.000 Euro; Höchstbetrag der anerkannten Kosten 90.909,09 Euro;
  • energetische Sanierung Außenhülle (Wände, Fenster, Dach, Boden): Absetzbetrag max. 60.000 Euro; Höchstbetrag der anerkannten Kosten 54.545,45 Euro;
  • Einbau Wärmepumpe für Warmwasser: Absetzbetrag max. 30.000, Höchstbetrag der anerkannten Kosten 27.272,73 Euro;
  • Einbau Sonnenschutz: max. Absetzbetrag max. 60.000 Euro; Höchstbetrag der anerkannten Kosten 54.545,45 Euro;
  • Hausautomation: keine Obergrenze!
  • Ankauf und Einbau von Kraft-Wärmekoppelung: Absetzbetrag max. 100.000 Euro; Höchstbetrag der anerkannten Kosten 90.909,09 Euro.

Die Auswirkungen sollen an folgendem Beispiel erläutert werden: Ein Einfamilienhaus wird außen energetisch saniert, und dafür stehen 110% auf 50.000 Euro nach der neuen Rechtslage (also 55.000 Euro Steuerabsetzbetrag) zu. Wenn gleichzeitig die Fenster ausgetauscht und ein Sonnenschutz eingebaut werden, so können zusätzlich Absetzbeträge von zweimal 60.000 Euro (insgesamt also 175.000 Euro, geltend gemacht werden.10
Hinweis: Die Herausforderung der nächsten Monate wird darin bestehen, die optimale Kombination aus energetischer Sanierung im Sinne von Art. 119 Abs. 1, Buchst. a), b und c) einerseits und den traditionellen energetischen Sanierungen im Sinne von Art. 14 G.V. 63/2013 andererseits zu finden, um den höchst möglichen Steuerabsetzbetrag zu erhalten!

Einschränkung: Damit die Erhöhung auf 110% zum Tragen kommt, muss die Energieeffizienz des Gebäudes oder der betroffenen Baueinheit um 2 Klassen verbessert werden oder man muss alternativ in die höchst mögliche Klasse aufsteigen, und die Verbesserung ist mittels Energiebescheinigungen (APE) zu belegen. Zu diesem Zweck ist eine derartige Bescheinigung bei Beginn und bei Abschluss der Arbeiten zu erstellen.
Hinweis: Diese Anforderung stellt zumindest in Südtirol, wo bereits in den letzten Jahren sehr energiesparend gebaut worden ist, in vielen Fällen eine große Hürde dar. Die vielen Gebäude mit Klimahausstandard B und C müssten nach dem Baueingriff die als Klimahäuser des Typs „A“ klassifiziert werden mit entsprechenden Kosten und Einschränkungen.
Wichtig: Mit Bezug auf die notwendige Verbesserung der Energieklasse, wie oben aufgezeigt, muss unbedingt empfohlen werden, vor Beginn der Arbeiten eine Bescheinigung über die derzeitige Energieklasse einzuholen, um die Verbesserung infolge der Arbeiten später nachweisen zu können; es ist daran zu erinnern, dass die Finanzverwaltung bei ähnlichen Bestimmungen im Bereich des Erdbebenbonus in der Vergangenheit die Begünstigung aberkannt hat, wenn die Bescheinigung über den Ausgangsstatus erst später erstellt worden ist.
Vorsicht ist angebracht!

Neu: Die erhöhten Absetzbeträge von 110% (immer in Hundert zu rechnen) für energetische Sanierungen gelten auch ohne die eingangs angeführten Baueingriffe, wenn es sich um Gebäude handelt, die unter Ensembleschutz stehen oder auf welchen weitergehende Baueingriffe aufgrund der Bauordnung, der urbanistischen Bestimmungen oder aufgrund von Umweltbestimmungen nicht zulässig sind.

Neu: Die erhöhten Absetzbeträge stehen zudem auch zu, wenn es sich defacto um einen Abbruch und Wiederaufbau handelt, immer vorausgeschickt, dass die Baumaßnahme unter urbanistischen Aspekten als Wiedergewinnung klassifiziert werden darf; im Klartest: Es darf keine Erhöhung des Bauvolumens erfolgen. Soweit hingegen bei baulichen Umgestaltungen auch (ohne Abbruch) Erhöhungen des Bauvolumens erfolgen, darf u. E. davon ausgegangen werden, dass der Absetzbetrag anteilig für die Ausgaben betreffend die Bestandskubatur zusteht.

Noch ein Hinweis: Es wird verlangt, dass die Kosten der Baueingriffe in den Grenzen von Art.14 G.V. 63/2013 bleiben müssen; dieses Gesetz hätte eigentlich die Einführung eines spezifischen Preisverzeichnisses vorgesehen, das aber bis heute ausständig ist. Im Zuge der Umwandlung wird nun verlangt, dass bei den Kosten der energetischen Sanierungen für Zwecke des Steuerabsetzbetrages von 110% die Grenzen regionaler Preisverzeichnisse (bei uns das Landespreisverzeichnis) zu beachten sind. Diese Angemessenheit der Kosten muss zudem von den zuständigen Sachverständigen bestätigt und der ENEA gemeldet werden.

Neu: Der erhöhte Absetzbetrag gilt grundsätzlich für Baueingriffe bis Ende 2021; nur für die Wohnbauinstitute in den diversen Rechtsformen wird die Begünstigung bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
Die verwendeten Baumaterialien müssen den Vorgaben einer Verordnung des Umweltschutzministeriums vom 11. Oktober 2017 entsprechen.

2. Erdbebenscherung:
Die Erhöhung des Absetzbetrages auf 110% für Erdbebensicherungsarbeiten gilt für die Risikozonen 1, 2 und 3, nicht aber für die Risikozone 4. Südtirol ist damit ausgeschlossen. Im Zuge der Umwandlung wurden für die Berechnung des Steuerabsetzbetrages von 110% auch die Kosten für den Einbau von Erdbebenwarnanlagen anerkannt.

3. Photovoltaikanlagen:
Beim Einbau von Photovoltaikanlagen werden Kosten bis zu 48.000 Euro anerkannt, und zwar von 2.400 Euro je KW bis maximal 20 KW. Der erhöhte Absetzbetrag von 110% gilt unter der Voraussetzung, dass gleichzeitig energetische Sanierungen oder Erdbebensicherungsarbeiten vorgenommen werden. Die nicht selbst verbrauchte Energie muss an den GSE abgetreten werden.
Soweit der Einbau der Photovoltaikanlagen im Zuge von baulichen Umgestaltungen, städtebaulichen Umgestaltungen oder im Zuge eines Neubaus erfolgt, wird der anerkannte Kostenbetrag auf 1.600 Euro/kw reduziert. Werden zusätzlich Speicheranlagen (Batterien) eingebaut, werden hierfür Kosten von 1.000 Euro je KW anerkannt.
Im Zuge der Umwandlung wurde vorgesehen, dass nicht gewerbliche Körperschaften und Kondominien Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung bis zu 200 KW errichten dürfen; hier werden Kosten von 200 Euro/KW mit einer Obergrenze von 96.000 Euro (darauf 110% Steuerabsetzbetrag) anerkannt.

4. Elektroladestationen:
Für den Einbau von Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Gebäuden steht ein Absetzbetrag von 110% zu, vorausgeschickt der Einbau wird gemeinsam mit einer Maßnahme zur energetischen Sanierung im Sinne von Zi. 1 durchgeführt.

Subjektiver Anwendungsbereich:
Die erhöhten Steuerabsetzbeträge von 110% stehen zu:

  1. Kondominien,
  2. natürlichen Personen, soweit sie nicht als Unternehmer oder Freiberufler tätig werden,
  3. den Wohnbauinstituten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie
  4. Wohnbaugenossenschaften für Baumaßnahmen auf ungeteiltem Eigentum.
  5. Im Zuge der Umwandlung neu hinzugekommen sind ONLUS und Sportgesellschaften (beschränkt auf Umkleidekabinen).

Verwendung:

Der so zustehende Steuerabsetzbetrag von 110% kann entweder über 5 Jahre (Achtung: nicht 10 Jahre) abgesetzt oder alternativ als Nachlass beim Lieferanten verlangt werden oder auch umgehend an Dritte abgetreten werden, und zwar auch an Banken oder Versicherungen.
Soweit die Abtretung erfolgt oder ein Nachlass verlangt werden, ist eine Konformitätserklärung durch einen anerkannten Sachverständigen notwendig. Für die Baumaßnahmen (ausgenommen die Ladestationen) ist zudem eine einschlägige ENEA-Meldung notwendig, deren Inhalt noch durch eine eigene Durchführungsbestimmung festgelegt werden muss.

Wichtig: Abgesehen von den obgenannten Maßnahmen bleiben die bisher geltenden Bestimmungen über die Steuerabsetzbeträge auf Wiedergewinnungsarbeiten im Sinne von Art. 16-bis EESt (50%) und die energetischen Sanierungen (65%) sowie den sog. Fassadenbonus (90%) unverändert, auch mit Bezug auf die jeweiligen Obergrenzen und die Aufteilung (10 Jahre).

Allgemeine Überlegungen:

Offen bleibt vor allem folgende Frage: Was passiert, wenn die Arbeiten, wie oben aufgezeigt, bereits vor dem 1. Juli 2020 begonnen worden sind? Hierzu gibt es bis dato keine amtliche Klärung. Die Fachpresse der letzten Wochen ist allerdings vorwiegend davon ausgegangen, dass bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für Zahlungen ab 1. Juli der erhöhte Absetzbetrag zusteht. In diesem Zusammenhang wird aber insbesondere zu klären sein, wie die Energieklasse bei Baubeginn nachgewiesen wird.

Und noch eine Überlegung: Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass der erhöhte Steuerabsetzbetrag von 110% für die energetische Sanierung in irgendeiner Form auch auf den Kauf wiedergewonnener Wohnungen von Baufirmen zur Anwendung kommt. Hier gilt weiterhin die Schwelle von 25% des Kaufpreises, und darauf werden 50% berechnet mit einem Höchstbetrag des Steuerabsetzbetrages von 48.000 Euro, absetzbar in 10 Jahren.
Dem ist hingegen nicht so beim sog. Sismabonus: Erdbebensicher sanierte Wohnungen in den Zonen 1, 2 und 3 (also nicht in Südtirol!) können mit einem Bonus von i. d. R. 105.600 Euro (110% von 96.000 Euro) verkauft werden, der vom Käufer in 5 Jahren abgezogen wird.

II. Nachlass in Rechnung und Abtretbarkeit Steuerguthaben (Art. 121)

Für die Steuerabsetzbeträge auf die nachstehenden Ausgaben in den Jahren 2020 und 2021 kann der Steuerpflichtige alternativ zur Verrechnung derselben über 5 oder 10 Jahre dafür optieren,

  • entweder vom Lieferanten einen entsprechenden Nachlass in der Rechnung im Höchstbetrag des Steuerguthabens zu verlangen oder aber
  • den Steuerabsetzbetrag in ein Steuerguthaben umzuwandeln und an Dritte, darunter auch Banken und Versicherungen, abzutreten.

Der Nachlass muss identisch mit dem Steuerabsetzbetrag sein, welcher dem Steuerpflichtigen zusteht, kann aber auch auf eine Mehrzahl von Lieferanten aufgeteilt werden.
Neu: Die vorgenannte Option kann nicht nur für den Baueingriff in seiner Gesamtheit erfolgen, sondern auch für einzelne Baufortschritte, wobei allerdings ein Bauvorhaben höchstens 2 Baufortschritte haben darf und jeder Baufortschritt zumindest 30% der Gesamtausgaben umfassen muss.
Diese Option auf einen anteiligen Rabatt in der Rechnung einerseits oder die Umwandlung in ein abtretbares Steuerguthaben andererseits steht für die nachstehenden Steuerabsetzbeträge zu:

  • alle Steuerabsetzbeträge für Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden im Sinne von Art. 16-bis Abs. 1 Buchst. a) und b) EESt (50% mit Obergrenze 48.000 Euro);
  • alle Steuerabsetzbeträge (65%, 75%, 85% bzw. 110%) für energetische Sanierungen;
  • alle Steuerabsetzbeträge für die Erdbebensicherung
  • alle Steuerabsetzbeträge für die Fassadensanierung,
  • Steuerabsetzbeträge für den Einbau von Photovoltaikanlagen (110%, siehe oben)
  • Steuerabsetzbeträge für den Einbau von Ladestationen (110%, siehe oben).

Aber damit nicht genug: Die Umwandlung in ein abtretbares Steuerguthaben kann laut Begleitbericht innerhalb 2020 auch für Ausgaben der Vergangenheit beansprucht werden, und zwar für die noch nicht verrechneten Guthaben. Wer also vor 5 Jahren aus einer Wiedergewinnung einen Steuerabsetzbetrag von 48.000 Euro erzielt hat und davon bis heute 24.000 Euro in 5 Raten verrechnet hat, könnte laut Begleitbericht die verbleibenden 24.000 Euro im Jahr 2020 an eine Bank verkaufen. Es muss eingestanden werden, dass auch aus dem jetzt endgültig genehmigten Gesetzestext eine solche Ausdehnung auf die Vorjahre nicht eindeutig hervorgeht; umgekehrt liegt aber von amtlicher Seite aber auch kein „Rückzieher“ zum Begleitbericht vor, und man kann nur hoffen, dass im Zuge der Durchführungsbestimmungen Klarheit geschaffen wird. Unabdingbare Voraussetzung für die Abtretung eines Steuerguthabens ist die Konformitätserklärung durch einen anerkannten Sachverständigen, i.d.R. also durch einen Wirtschafts- oder Steuerberater.
Lieferanten und Bauunternehmen und Erwerber eines solchen Steuerguthabens haften nur für die korrekte Verwendung des Guthabens, nicht aber für dessen Herkunft; dafür haftet einzig der Bauherr selbst.

Innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes muss die Agentur der Einnahmen die notwendigen Durchführungsbestimmungen für die Abtretung der Guthaben erlassen. Es darf also damit gerechnet werden, dass in der 2. Augusthälfte die notwendigen Anleitungen vorliegen.

Es muss davon ausgegangen werden, dass die erwerbende Bank eine angemessene Abzinsung der ausstehenden Raten vornimmt, zumal sie selbst das Guthaben ja auch erst in den nächsten 5 bis 10 Jahren tatsächlich geltend machen kann. Einen großen Vorteil haben aber all jene Steuerpflichtigen, die das Guthaben selbst nicht oder nur zum Teil nutzen können, weil z. B. die notwendigen Steuerschulden fehlen (werden). Insbesondere für ausländische Auftraggeber tun sich hier völlig neue Wege auf. Sie konnten bislang die Steuerguthaben für Wiedergewinnungsarbeiten und energetische Sanierungen in Italien so gut wie überhaupt nicht nutzen.

Lieferanten, welche solche Steuerguthaben erwerben und verrechnen, müssen die übliche Obergrenze für Verrechnungen über den Vordruck F24 von 700.000 Euro (bzw. 1 Mio. 2020) nicht berücksichtigen, und es wird zudem vom Verrechnungsverbot abgesehen, sollte jemand nicht bezahlte Steuervorschreibungen mit Beträgen über 1.500 Euro haben.
Neu: Übrigens sieht das Umwandlungsgesetz vor, dass eine Abtretung des Steuerguthabens auch für den sog. Fassadenbonus zulässig ist.