Verordnung zum Wiederaufbau – Verlustbeiträge für Unternehmen und Frei- berufler mit Umsätzen unter 5 Mio. Euro – in Südtirol Anrecht auch ohne Umsatzeinbruch im Monat April 2020

Wir haben Sie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 37/2020 grundsätzlich darüber informiert. Unternehmen mit einem Umsatz im Vorjahr von nicht mehr als 5 Mio. Euro haben Anrecht auf einen Verlustbeitrag im Zusammenhang mit der Coronapandemie. So ist es in der G.V. 34/2020 vorgesehen. Abgabefrist für die entsprechenden Anträge ist morgen, 13. August 2020, und wir haben i. d. R. die Anträge bereits in Abstimmung mit Ihnen vorbereitet und verschickt.

Die Verordnung verlangte allerdings, dass im Monat April 2020 ein Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr eingetreten ist. Soweit dies nicht der Fall war, haben wir von einer Erstellung des Antrages bislang abgesehen!

Gerade zu diesem Punkt hat vor einigen Tagen die Provinz Trient darauf hingewiesen, dass aufgrund der Unwetterschäden im letzten Herbst die gesamte Provinz zum Notstandsgebiet erklärt worden war und dass die dortigen Unternehmen und Freiberufler daher auch Zugang zu den Mindestbeträgen der Beihilfe hätten, wenn sie keinen Umsatzeinbruch für April 2020 nachweisen könnten. Nun hat für Südtirol der Landeshauptmann mit einem Schreiben vom 11. August 2020 in letzter Minute bestätigt, dass auch hier für alle Gemeinden infolge der Unwetter im letzten Herbst der Katastrophenzustand gilt und dass daher auch hier zumindest die Mindestbeträge der Verlustbeiträge verlangt werden können, auch wenn kein Umsatzeinbruch nachgewiesen werden kann. Demnach gilt für Unternehmen und Freiberufler mit einem Betriebssitz in Südtirol oder im Trentino folgende Regelung:

Unternehmen und Freiberuflern sowie landwirtschaftlichen Unternehmen werden Verlustbeiträge im Verhältnis zum Umsatzeinbruch im Monat April 2020 im Vergleich zum April 2019 zuerkannt. Es besteht folgende Zugangsvoraussetzung: Die Erlöse bzw. Einnahmen für Zwecke der Einkommensteuern (Achtung: Es zählt nicht der Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer) in der vorhergehenden Steuerperiode dürfen die Schwelle von 5 Mio. Euro nicht überschritten haben. Soweit diese Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind, wird ein Verlustbeitrag zuerkannt, welcher anteilig am Umsatzeinbruch (ermittelt für Zwecke der Mehrwertsteuer) im Monat April 2020 ermittelt wird und abhängig ist von den Erlösen bzw. Einnahmen für Einkommensteuerzwecke (warum einfach, wenn es auch kompliziert geht!) des Vorjahres:

- Mindestbetrag von 2.000 Euro an Gesellschaften und 1.000 Euro an natürliche Personen,
- 20% der Einbußen an Unternehmen mit Erlösen 2019 bis zu 400.000 Euro;
- 15% der Einbußen an Unternehmen mit Erlösen 2019 zwischen 400.000 und 1 Mio. Euro; - 10% der Einbußen an Unternehmen mit Erlösen 2019 zwischen 1 Mio. und 5 Mio. Euro. Wichtig: Bei Freiberuflern gilt die Erleichterung nur, soweit sie keine obligatorische Beitragskasse haben. Im Umkehrschluss bleiben z. B. Geometer, Architekten, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Ärzte ausgeschlossen.

Die Beihilfen sind für Einkommensteuern und IRAP irrelevant.

Unternehmen und Freiberufler

  • ohne Umsatzeinbruch und
  • jene, welche ihre Tätigkeit erst nach dem 1. Mai 2019 begonnen haben, erhalten den Mindestbetrag von 2.000 Euro bzw. 1.000 Euro.

Soweit wir den Antrag nicht schon in den letzten Tagen gestellt haben (siehe dazu erhaltene Bestätigungspec seitens der Agentur für Einnahmen) und Sie uns mit der Übermittlung beauftragen wollen, bitten wir Sie, uns die MwSt.Abrechnungen für die Monate April 2019 und April 2020 sowie den IBAN für die Auszahlung des Verlustbeitrages innerhalb morgen um 14:00 Uhr zuzusenden, damit wir noch innerhalb der Fälligkeit am morgigen 13. August 2020 den Antrag ordnungsmäßig verschicken können.

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen