Werbebonus 2020 im Ausmaß von bis zu 50% der Ausgaben – Voranmeldung innerhalb 30. September einreichen

Wir haben Sie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 33/2020 kurz darüber informiert: Mit der Verordnung „Cura Italia“ (G.V. Nr. 18/2020) wurde der Werbebonus für 2020 neu aufgelegt, nicht zuletzt, um der krisengeschüttelten Medienund Werbebranche unter die Arme zu greifen. Der Bonus wurde später mit G.V. 34/2020 von 30% auf 50% erhöht, und die Agentur der Einnahmen hat zuletzt mit Rundschreiben Nr. 25/E vom 20. August 2020 letzte Anleitungen erteilt.

Während in der Vergangenheit nur für die Mehrausgaben mit Bezug auf die Vorjahre eine Steuergutschrift zuerkannt worden war, gilt heuer, dass generell für die Werbeaufwendungen des Jahres 2020 eine Steuergutschrift in Höhe von (bis zu) 50% (fünfzig Prozent) gewährt wird, ohne dass eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr notwendig ist. Die hierfür notwendigen Voranmeldungen sind in der Zeit zwischen dem 1. und dem 30. September 2020 einzureichen, und die Agentur der Einnahmen hat mit einer Verordnung vom 27. August die hierfür notwendigen Meldevordrucke aktualisiert. Die im Haushalt vorgesehenen Finanzmittel wurden zuletzt mit G.V. 104/2020 auf 85 Mio. Euro aufgestockt. Das bedeutet aber, dass wohl kaum von einer Förderung im vollen Ausmaß von 50% ausgegangen werden darf. Nachstehend nochmals eine kurze Zusammenfassung der genannten Erleichterung:

1. Begünstigte

In den Genuss der Erleichterung können Unternehmen, nichtgewerbliche Körperschaften und Freiberufler kommen, und zwar völlig unabhängig von ihrer Rechtsform, der Betriebsgröße, der Buchhaltungsform und der Eintragung in etwaige Berufsverzeichnisse.

2. Begünstigte Ausgaben:

Begünstigt sind Ausgaben für die Werbung in Zeitungen und Zeitschriften (Tageszeitungen und periodische Zeitschriften), und zwar auch auf den sog. On-line-Ausgaben, unabhängig ob mit lokaler oder nationaler Auflage, sowie für die Werbung in lokalen Radio- und Fernsehstationen. Bei Radio und Fernsehen ist die Eintragung der Werbeträger im Register laut G. 249/1997 erforderlich. Aufgrund der letzten Änderungen sind nun auch Fernsehwerbungen in nationalen (also nicht nur lokalen) Rundfunkanstalten ohne Staatsbeteiligung begünstigt. Bei Zeitschriften und Zeitungen ist hingegen die Eintragung im zuständigen Gericht notwendig. Es werden nur die reinen Werbekosten anerkannt, insbesondere ohne etwaige Vermittlungsprovisionen. Ausdrücklich ausgeschlossen sind:

  • Verkaufssendungen im Fernsehen,
  • Gewinnspiele und
  • Anrufdienste.

Weiterhin ausgeschlossen bleiben die Werbung in sog. sozialen Medien oder auch die Werbung auf der eigenen Homepage. In diesem Zusammenhang darf nicht vergessen werden, dass die Maßnahme nicht zuletzt die Unterstützung von Printmedien und Rundfunkanstalten zum Ziel hat.3. Berechnung der Begünstigung:Wie eingangs erwähnt, wird für die aufgezeigten Werbeausgaben des Jahres 2020 eine Steuergutschrift in Höhe von 50% zuerkannt. Angesichts der verfügbaren Haushaltsmittel muss allerdings davon ausgegangen werden, dass die tatsächliche Beitragshöhe ein Ausmaß von 50% kaum erreichen wird.4. VerwendungDie Steuergutschrift kann einzig zur Verrechnung mit anderen Steuer- und Beitragszahlungen über den Vordruck F24 verwendet werden. Aber Vorsicht: Eine Verrechnung ist erst im nächsten Jahr möglich, sobald der endgültige Antrag gestellt ist und der definitive Beitrag mitgeteilt worden ist.5. KumulierungsverbotDie Steuergutschrift ist nicht mit etwaigen sonstigen staatlichen, regionalen oder europäischen Förderungen von Werbeinitiativen kumulierbar. Auch ist die sog. De-Minimis-Begrenzung zu beachten. Entsprechende Berechnungen sind aber sicher erst im nächsten Jahr möglich, sobald auch das Ausmaß der Gutschrift bekannt ist.6. Sonstige HinweiseDie Steuergutschrift ist in Ermangelung einer entsprechenden Befreiung für Zwecke der IRPEF, IRES und IRAP steuerpflichtig, dies im Unterschied zu ähnlichen Förderungen.

7. Versand der Voranmeldung
Wie eingangs erwähnt, ist in der Zeit zwischen dem 1. und dem 30. September 2020 eine Voranmeldung mit den für 2020 eingeplanten Werbekosten ausschließlich telematisch zu verschicken (Entratel, Fisconline, SPID oder CNS). Die Agentur der Einnahmen hat zu diesem Zweck am 27. August 2020 einen überarbeiteten Gesuchsvordruck bereitgestellt. Obwohl, wie eingangs aufgezeigt, die Ausgabensteigerung im Vergleich zum Vorjahr für den Werbebonus 2020 völlig irrelevant ist, sind auch noch im aktualisierten Vordruck noch Felder zur Mitteilung der Ausgaben des Vorjahres vorgesehen. Die Anleitungen sehen aber klar vor, dass diese Felder für das Vorjahr heuer nicht auszufüllen sind.
Übrigens: Wurde bereits bis zum 31. März 2020 eine Voranmeldung gemäß der früheren Regelung gestellt, so ist es nicht notwendig, eine neue Meldung vorzulegen, außer die eingeplanten Ausgaben sind inzwischen gestiegen oder es sind auch Werbungen in nationalen Fernsehkanälen (ohne staatliche Beteiligung) eingeplant, welche im Frühjahr bekanntlich nicht zugelassen waren.
Soweit bereits im März eine Voranmeldung eingereicht worden ist, wird nun der Werbebonus automatisch auf den höheren Prozentsatz von bis zu 50% der angemeldeten Kosten erhöht.
Es handelt sich nicht um einen sog. „Click day“; daraus folgt, dass die Beitragsgewährung nicht abhängig ist vom chronologischen Datum der Voranmeldung.
Es sei klargestellt: Es handelt sich hier um eine Voranmeldung, welche es dem Staat erlauben soll, den Förderungssatz aufgrund der im Haushalt verfügbaren Mittel festzulegen. Der endgültige Antrag mit Mitteilung der tatsächlichen Kosten muss dann in der Zeit zwischen dem 1. und dem 31. Jänner 2021 wiederum telematisch eingereicht werden. Aber Vorsicht: Ohne Voranmeldung kann der Antrag im Jänner nicht gestellt werden.

Wir legen diesem Rundschreiben den aktualisierten Vordruck für die Voranmeldung bei. Das Formular beinhaltet auch eine umfassende Antimafiaerklärung. Bitte beachten Sie, dass diese nur auszufüllen ist, wenn der erwartete Beitrag 150.000 Euro übersteigt, sprich, wenn die angemeldeten Kosten zumindest 300.000 Euro betragen.

Hinweis: Sollten wir für Sie die anstehende Voranmeldung verschicken sollen, lassen Sie uns das bitte in den nächsten Tagen wissen

Mit freundlichen Grüßen

Anlage:
A: Vordruck für Voranmeldung

B: Anleitungen