Zahlungstermine Steuererklärung für 2019

Seit Wochen fordern die verschiedenen Interessensverbände eine Fristverlängerung für die zum 30. Juni 2020 fälligen Steuerzahlungen, zumal durch die Wirren der letzten Wochen einmal Verzögerungen bei der Abfassung der Meldungen eingetreten sind und zudem vielen Steuerpflichtigen in diesen Tagen auch die notwendige Liquidität fehlt. Diesem Drängen hat die Regierung nun teilweise nachgegeben und mit einer Pressemitteilung gestern eine Fristverlängerung angekündigt, allerdings nur für jene Unternehmen, welche den sog. Zuverlässigkeitsindizes (ISA) unterworfen sind. Nachstehend der Versuch, einen Überblick über die anstehenden Zahlungsfirsten zu geben:

Steuerzahlungen bei Bilanzgenehmigung ab dem 1. Juni 2020:

Zur Erinnerung: Mit der ersten sog. Corona-Verordnung (G.V. Nr. 18/2020) wurde verfügt, dass angesichts der Krise die Bilanzgenehmigung der Kapitalgesellschaften auch ohne besondere Begründung anstatt innerhalb von 120 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres auch erst innerhalb von 180 Tagen (letzter Termin, Montag, der 29. Juni 2020) genehmigt werden darf. Bei Gesellschaften, welche diese Fristverlängerung beansprucht und ihren Jahresabschluss erst nach dem 31. Mai 2020 genehmigt haben, verschiebt sich die natürliche Fälligkeit der Steuern aus der Steuererklärung für 2019 auf Freitag, den 31. Juli 2020. An diesem Tag werden die Saldo- und die erste Vorauszahlung für die IRES und die Handelskammerjahresgebühr zu entrichten sein. Die Saldozahlung und die erste Vorauszahlung der IRAP sind bekanntlich erlassen worden. Mit einem Aufschlag von 0,4% verschiebt sich die Fälligkeit zudem auf den 29. August 2020.

Unternehmer und Freiberufler mit Zuverlässigkeitsindizes:

Alle Unternehmer und Freiberufler, welche von den sog. Zuverlässigkeitsindizes (ISA) betroffen sind, i. d. R. also all jene mit Umsatzerlösen 2019 bis zu Euro 5.164.569, müssen ihre Steuern aus der Steuererklärung für 2019 nicht am 30. Juni 2020, sondern erst am 20. Juli 2020 entrichten, und für diese Fristverlängerung sind weder Zinsen noch Aufschläge geschuldet! Bei Kapitalgesellschaften wird diese Verlängerung natürlich nur dann relevant, wenn der Jahresabschluss bereits innerhalb Ende Mai 2020 genehmigt worden ist; ansonsten gilt die oben aufgezeigte natürliche Fälligkeit zum 31. Juli 2020.
Die Fristverlängerung geht aus der Pressemitteilung Nr. 147 vom 22.Juni hervor und dürfte in den nächsten Tagen (hoffentlich noch vor dem 30. Juni) über eine amtliche Verordnung erlassen werden. In Anlehnung an ähnliche Fristverlängerungen der Vergangenheit darf davon ausgegangen werden, dass der Aufschub bei den betroffenen Steuerpflichtigen nicht nur die IRES bzw. die IRPEF nebst IRPEF-Zuschlag betrifft, sondern auch die Handelskammergebühren und die Beiträge an die Handwerker- und Kaufleuteversicherung sowie die Saldozahlung der Mehrwertsteuer 2019, soweit im Zuge der MwSt-Jahreserklärung für die Zahlung zum Termin der Steuererklärung optiert worden ist. Weiters betrifft die Fristverlängerung für die betroffenen Steuerpflichtigen auch die Ersatzsteuer auf Mieten (sog. „cedolare secca“) und die IVIE sowie die IVAFE sowie die Abfindungssteuern von 20% bei getrennter Besteuerung.
Für die Gesellschafter von GmbHs mit Transparenzbesteuerung sollte der Aufschub in Anlehnung an frühere Anleitungen der Agentur der Einnahmen nur für die Sozialabgaben gelten. Mit einem Aufschlag von 0,4% verschiebt sich die Zahlung vom 20. Juli 2020 zudem auf den 20. August 2020.

Natürliche Personen:

Natürliche Personen, die keine Einkünfte aus Unternehmen oder freiberuflicher Tätigkeit haben, schulden die Saldo- und die Vorauszahlungen für die Einkommensteuern IRPEF sowie für die damit zusammenhängenden regionalen und kommunalen Zuschläge zum 30. Juni 2020; weiters auch die verschiedenen Ersatzsteuern (z.B. IVIE und IVAFE). Mit einem geringen Aufschlag von 0,4% kann die Zahlung innerhalb Donnerstag, den 30. Juli 2020, erfolgen.

Kapitalgesellschaften:

Kapitalgesellschaften, welche den Jahresabschluss vor dem 1. Juni 2020 genehmigt haben und aufgrund des Umsatzes auch nicht in die Zuverlässigkeitsindizes fallen, schulden die IRES am Dienstag, den 30. Juni 2020, und mit einem Aufschlag von 0,4% am Donnerstag, den 30. Juli
2020.

Aufwertung Grundstücke und Beteiligungen:

Bis Ende Juni kann noch die Aufwertung für die Aufwertung der Baugrundstücke und der nicht notierten Beteiligungen zum 1. Jänner 2020 vorgenommen werden, die sich im Eigentum von natürlichen Personen befinden (Zahlung Ersatzsteuer 11% und Beeidung des Schätzberichtes).
Es ist zwar eine neue Aufwertungsmöglichkeit bis Ende September für die zum 1. Juli 2020 vorhandenen Vermögenswerte vorgesehen. Die Aufwertung zum 30. Juni 2020 haben aber alle Steuerpflichtigen vorzunehmen, die bereits im ersten Halbjahr die entsprechenden Werte veräußert haben. Hier ist bis dato keine Fristverlängerung vorgesehen. Übrigens sind zum 30. Juni 2020 auch die Raten der Aufwertungssteuer fällig, soweit man im Zuge der Aufwertung in den letzten 2 Jahren für eine Ratenzahlung optiert hat.

Sonstige Verpflichtungen:

Abschließend möchten wir nur daran erinnern, dass zum 30. Juni 2020 noch die nachfolgenden Meldungen fällig sind, welche in den letzten Wochen und Monaten infolge der Coronakrise ausgesetzt waren:

  • MwSt-Quartalsmeldung (sog. LIPE) für das 1. Quartal 2020 (urspr. Fälligkeit 1. Juni 2020),
  • Versand der MwSt-Jahreserklärung für 2019 (urspr. Fälligkeit 30.04.2020),
  • EAS-Meldung für 2019 (urspr. Fälligkeit 31.03.2020),
  • MwSt-Erstattung für 1. Quartal 2020 (urspr. Fälligkeit 30.04.2020)
  • Meldung der Auslandsumsätze (Esterometro): Es ist die Meldung für das erste Quartal 2020 nachzuholen. Diese Meldung ist seit 2020 bekanntlich vierteljährlich und nicht mehr monatlich zu erstellen.
  • Intra-Meldungen: Es sind die Meldungen für die Monate Februar, März und April nachzuholen, falls diese aufgeschoben wurden

Angesichts dieses Terminstaus sind Fehler und Unterlassungen vorprogrammiert, und es kann nur auf Nachsicht bei zukünftigen Kontrollen (bzw. auf einen Formfehlernachlass) gehofft werden.